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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1902) · p. Seite 263

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1902)
Article
David Oppenheim als mährischer Landrabbiner
Date
1902-05-01
Page
Seite 263 (sequence 2)
Language
German
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David Oppenheim als mäkmcher Landrabbiner. 263 dahin unverbrüchlich festgehaltene, gesetzliche Anordnungen aufzuheben, und zwar ausdrücklich nur für die Dauer seiner Amtstätigkeit. So gab die Synode zu Lundenburg am 19, August 1697 (2. Elul 5457) in seine Hände, ״weilen derselbe durch genügsame Erfahrenheit approbiret sei“, zur ständigen Verwahrung-die wichtigen kaiserlichen Privilegien und das Landesbuch, die nach alter Sitte bisher in der Landeslade verschlossen waren1). Die Synode gar, welche am 6. Februar 1701 (28. Schebat 5461) zu Un g.-Brod tagte, übertrug ihm auf Lebenszeit — nicht mehr auf die üblichen drei Jahre — das mährische Landesrabbinat, unterwarf seiner Genehmigung die Anstellung von Predigern im Lande und gestattete-ihm die unbeschränkte Verleihung religiöser Ehrentitel2). Diese ausserordentlichen ׳ Ehrungen verdienen um so mehr Beachtung, als sie von David Oppen״ heim nicht etwa durch unterwürfige Nachgiebigkeit erschlichen, sondern mancher feindseligen Missgunst zum Trotz, welche ihm sein entschiedenes Auftreten eiabrachte, gewonneu worden waren3). Die ersten Misshelligkeiten, welche David Oppenheim in seinem mährischen Landrabbinat zu bestehen hatte, wurden gerade durch die dortige Synodaleinrichtung liervorgerufen. Die Zusammenkünfte der erwählten Landesdeputierten sollten in der Regel alle drei Jahre, und zwar abwechselnd in dem oberen, mittleren und unteren Kreise, stattfinden, auf welche die mährischen Gemeinden zu diesem Behufe vertheilt waren. Nach alter Gepflogenheit vermied man dabei, wenn nur irgend möglich, Landesrabbinatssitze als Versaminlungsorte zu wählen, ״dann dadurch viele Speesen dem Land causiret werden“, d. h. um diesen ohnedies höher besteuerten Gemeinden ausserordentliche, durch die Zusammenkünfte entstehende Ausgaben zu ersparen, vermutlich aber auch um allen Rangstreitigkeiten von Rabbinen und Laien aus dem Wege zu gehen, und um ungehindert von äusseren Beein- 1J Wolf G-., die alten Statuten der jüdischen Gemeinden in Mähren, Wien 1880, S. 116, Nr. 9 und S. 138, Nr. 8; Löwenstein scheint die an letzterer Stelle ausgesprochene Erklärung der Butschowitzer Synode des Jahres 1719 entgangen zu sein. 2j Wolf S. 118 Nr. 2 u. 3, S. 121 Nr. 16; letztere Stelle fehlt ebenfalls hei Löwenstein. 3) Die folgende Darstellung beruht auf Archivalien des fürstl. Archivs zu Nikols bürg, von welchen David Kaufmann im Jahre 1889 hat Abschriften nehmen lassen; ich veröffentliche dieselben aus seinem Nachlass mit gütiger Erlaubnis seiner Gattin.

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