Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1902)
- Article
- Einiges über die Taqanot Schum
- Date
- 1902-05-01
- Page
- Seite 253 (sequence 15)
- Language
- German
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Einiges über den תקנות שרים 253 פסול לשבועה ואם יתבעהו שום אדם מטון ישבע זה שכנגדו. ולא יפטור .(20אדם עצמו מן המם בשביל שרוכב בחצר המלך ולא יכה איש את רעהו21). ואם ילשין אדם את חברו למלך או להגמון או לשלטון ויזיק לשום יהודי או בחוב או בהלואה ישתתפו ויעזרו כל הקהל בהפסדו. רק אם יהיה בהגרמתו אז כל הקהל פטורים ולא ישתתפו!(22עמו ולא יקהו בחורים מחתונה כ״א ו״פ ממטבע המלכות23). בחורים אשר יהיו 20) בשביל שרוכב בחצר המלך das will sagen, dass der Einzelne nicht entlastet wird von seinem Verhältnis smässigen Beitrag zur Steuer, welche die Gemeinde an die Herrschaft zu leisten hat selbst in dem Palle, dass die Herrschaft auf den auf ihn fallenden Theil der Genieindeabgaben zu seinen Gunsten mit Rücksicht aut' sein Ansehen bei Hofe verzichtet. Ygl. Resp. MHRMr, ed. Prag, Nr. 932, wo R, Simcha ben Samuel aus Speier entscheidet, dass ein solcher Steuernachlass zu Gunsten eines Einzelnen der ganzen Gemeinde zu Gute kommen müsse und den Betreffenden nicht von seiner entsprechenden Beitragspflicht zu dem Rest der Gemeindeabgaben entbindet. Er berichtet daselbst, dass sein Oheim, der reiche und bei Hofe angesehene Kalonymus aus Speyer, auf den der dritte oder vierte Theil der Abgaben der Gesammtgemeinde an den König fiel, mit einem solchen Erlass seines Steuerantheils von dem König ausgezeichnet wurde. R. Kalonymus liess aber den Steuererlass der ganzen Gemeinde zu Gute kommen, da er zu dem Rest der Abgaben der Gemeinde seinen entsprechenden Beitrag leistete. Dazu bemerkt aber R. Simcha, dass er diese Handlungsweise seines Oheims früher für eine solche besonderer Frömmigkeit (מדת הסירות) gehalten habe, jetzt aber der Meinung sei, dass dies einfache Rechtspflicht ([מדת דדי) sei. R. Simcha war Mitglied der Synode, deren Beschlüsse er mitunterzeichnet hat, und dieser Beschluss spiegelt uns seine dort ausgesprochene An• sicht wieder. 21) ולא■■ יכד. איש את רעדו.. Diese Verordnung fehlt in den Be- Schlüssen zu Mainz bei beiden MHRM. Es handelt sieh hier natürlich nicht um ein neues Verbot, Jemanden zu schlagen, sondern um den חרם, dass der Schläger als in den Bann gethan anzusehen ist. Ein solcher Bann existirte bereits in früherer Zeit. S. MHRMr, ed. Prag, 118 a, wo von den Bedingungen zur Lösung eines solchen Bannes gehandelt wird. Von dort wäre zu ersehen, dass dieser Bann schon zur Zeit des R. Tarn existirt hat. Hier wurde die alte französische Tekana auch für Deutschland erneuert. 22) Auch diese Tekana fehlt in den Mainzer Beschlüssen. Diese Haftpflicht der ganzen Gemeinde für den Schaden, eines durch Angeberei und Verleumdung Geschädigten tritt jedenfalls nur dann ein, wenn die Entschädigung von Seiten des 'מסור ומלשין durch Unvermögen oder aus sonstigen Gründen nicht einzutreiben ist, da dieser zunächst nach einer oben vorher erwähnten Bestimmung für den Schaden haftbar gemacht wird. Diese Verordnung steht also mit der früher erwähnten nicht im Widerspruch. *3) ולא יקהו בחורים מחתונה כי אם ויו פשוטים, bei MHRMr ולא יקחו בחורים מחתונה וכוי, bei MHRMm ולא יקהו הבחורים בד,חתונה מהחתן. Eine jeder jüdischen Familie auferlegte Steuer an die Geistlichkeit zur Osterzeit in Höhe von 6 Deniers findet sich in den Beschlüssen des 4