Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1902)
- Article
- Einiges über die Taqanot Schum
- Date
- 1902-05-01
- Page
- Seite 252 (sequence 14)
- Language
- German
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252 Ewiges über die ׳תקנות שרם בנידוי בבל הקהלות עד יתקן עותתו באשר יורוהו טובי העיר. מנודה לעירו מנודה לכל המקומות17). ומי שיש לו ספרים הממושכנים אצלו לא יהיו רשאים למשכנם עבור שום מס שחייב בעל הספרים18). ואם ישבע אדם לקהלו שיש לו כך וכך ליתן מס ולא יותר וידעו הקהל19) שיש לו יותר ונשבע על שקר יהיה ihrem Beschlüsse Mainz zuerst ממצא ווירמס שפירא, während צדה לדרך zuerst Speyer nennt בשפירא ליימס ממצא. Denn die hier erwähnten תלנלת sind die in Speyer erneuerten und erweiterten. S. in der Einleitung S. 243. Die Bestimmung, dass man sich zu Gericht in einer dieser drei Gemeinden stellen muss, bezieht sich nicht auf den מגזם, sondern gilt allgemein, wie dies in den weiteren תקנות קדמלנים des B. Meir aus Kothenburg ausdrücklich gesagt ist, ed. Prag 113 a, dass man einer gerichtlichen Aufforderung, die von einer dieser drei Gemeinden ausgehc, von wo immer folgen müsse, und dass dies auch der Tekana des R. Gersom entspreche ללכת לב״ך הגדול. Nichts desto weniger hat diese Bestimmung einen besonderen Bezug auf eine Klage gegen den מלשין למגזם. Gegen einen solchen Menschen sollte mit Strenge vorgegangen werden, weil die aus Brodneid in dieser Zeit der Noth hervorgegangene Angeberei und Yerläumdungssucht ein verbreitetes Uebel und für die Juden eine doppelt schwere und gefährliche Zeitplage gewesen ist. Siehe Mordechai, Bababathra, wonach K. Elieser aus Metz sich der strengen Ansicht des Ga-on K. Paltoi anschliesst und sagt כירון דל,א מים פסול לעדות. Sicherlich ist diese Bestimmung gegen den Angeber auch durch R. Elieser aus Metz veranlasst worden, da dieser Gelehrte die Beschlüsse der Synode mitunterzeichnet hat. 17) S. Baraitha Moed katon 16 a. u) ומי שיש־ לו ספרים הממושכנים אצלו לא יהיו רשאים למשכנם עבור שום מס שחייב בעל הספרים. So die Lesart im צדה לדרך. Hier ist für הממושכנים ZU lesen המופקדים, wie bei MHRMr u. m.; denn dass die Gemeinde nicht berechtigt ist, ein Pfandobjekt dem Gläubiger für die Steuer, die der Eigenthümer schuldet, zu entziehen, gilt nicht bloss bei Büchern, sondern hei jedem Pfandobjekt. Bei beiden MHKM lautet die Yer* Ordnung doch etwas anders: ומי שיש לו ספרים המופקדים אצלו לא יהיל רשאים הקהל למשכנו עבור שום ׳מס .וכוי. Es heisst also hier למשכנו für למשכנם• Ersteies bezieht sich auf die Person des נפקד, dass die Gemeinde ihn nicht pfänden darf auf Rechnung der Bücher, die hei ihm in Verwahrung sind. Das möchte man aber für selbstverständlich halten. Der נפקד kann doch nicht persönlich verantwortlich gemacht werden für den מפקיד. Es scheint mir daher die Lesart des צדה לדרך richtiger zu sein למשכנם, nämlich die Bücher selbst, die er in Yerwahrung hat. Unter ספרים versteht man die religionsgesetzlichen Bücher. Diese soll man überhaupt nicht pfänden, weil sie zum Lebensunterhalt gehören und daher in ״כי נפש הוא חובל״ einbegriffen sind. Das Neue in der Ver- Ordnung ist n u r, dass man sie auch dann nicht pfänden darf, seihst wenn sie in fremdes Gewahrsam gegeben sind, und daher ausser Gebrauch stehen. Ygl. die Tekana bei MHRMr weiter שלא לעכב את הספרים עבור חובו• 1ף Für אם יוודע לקהל haben MHRMr u. m אם ידע הקהל•