Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-03-01
- Page
- Seite 191 (sequence 4)
- Language
- German
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Besprechungen, 191 wahrscheinlicher, als ja der gesammte Grundbesitz eines Stammes innerhalb desselben erhalten• bleiben musste und der Besitzwechsel nur innerhalb des Stammes möglich war. Besonders erwähnenswert ist auch die Feststellung des Erbrechts der Söhne an der der Mutter verschriebenen Kethübba, welches zweifellos in dem combinierten Ehe- und Erbvertrag seinen Grund hat, der ursprünglich nicht einmal obligatorisch gewesen zu sein scheint, späterhin aber als selbstverständliche 1161ס0י bei der Eheschliessung angesehen wird, und das materielle Erbrecht zu Gunsten der sonst leer ausgehenden Ehefrau bezw. ihrer ehelichen männlichen Descendenz ändert. Auch die sonstigen üblichen Verschreibungen in der Kethubba und ihre notwendigen Wirkungen auf das Erbrecht werden von B, ausführlich behandelt, besonders das Alimentationsrecht der Witwe und der ehelichen Töchter, sowie das Dötierungsrecht der letzteren. In der Schilderung der Schuldenhattung der Erben finden wir in § 16 einen bemerkenswerthen Excurs über das Wesen der Schuld überhaupt, bezw. über die Exequirbarkeit aus dem Vermögen des Schuldners und die stillsclrweigende dingliche Haftung des Schuldners mit allen - seinen Immobilien in ihrer späteren Entwicklung. Gerade dieses Becktsinstitut ist ein'so eigentümliches, dass seine Klarlegung allein eine ausführliche besondere Monographie erfordern würde. Aus § 17 entnehmen wir die Durchführung des Grundsatzes ״Prior tempore potior jure“ bei der Concurrenz der Gläubiger in einer ganz ähnlichen Weise wie in den modernen Hypothekengesetzen. Auch hier kommt es nur auf die Entstehungszeit der Schuld, nicht auf die Fälligkeit an. Die Ehefrau geniesst vor anderen Gläubigern keinerlei Privileg. In der Lehre von der Schenkung bespricht dann der Verfasser in § 1 mit höchst anerkennenswerther logischer Schärfe den Hnterscliied zwischen römischem und jüdischem Beeilt, insbesondere dem römischen Testamentsrecht als einem Mittel, das Eigenthumsrecht des Individuums über den Tod hinaus zu retten, und andererseits dem jüdischen Schenkungsrecht als dem natürlichen Ausfluss des absoluten unbeschränkten Eigenthumsrechts, Es Hätte vielleicht noch angeführt werden können, dass aus der Form des römischen Testaments, den Solennitäts-Zeugen etc. sich ergibt, dass das Tntestaterbrecht (der zwölf Tafeln) in jedem einzelnen Falle durch einen förmlichen Gesetzgebungsakt, als welchen sich die Testamentserrichtung ihrer ganzen Form nach darstellt, aufgehoben werden musste, weil begrifflich die Verfügung über den Tod hinaus keineswegs im römischen Eigenthumsrecht liegt. Nicht glücklich sind die theoretischen Bemerkungen über die reclitsgeschäftücbe Natur der Schenkung, insbesondere die Verneinung eines Bechtszweckes. Hier ist wohl Bechtszweck und national-ökonomischer Zweck verwechselt. Die Vermögensmehrung eines anderen bezw. Eigenthumsübertragung an den anderen ist doch wohl Bechtszweck genug. Vielleicht wollte damit gesagt sein, dass das Motiv der Sehenkung ein Grundmotiv, d. h. ein nicht mehr in andere Motive zerlegbares ist, im Gegensatz zu anderen Bechtsgeschäften. Was die moralische Verpflichtung des Schenkungsversprechens anlangt, so hätte vielleicht hier der Verfasser auf die rechtsgeschichtlich interessante Thatsaeho Hinweisen können, dass das biblische Gebot der Erfüllung des Versprechens in seinen Consequenzen die Verbind-