Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-03-01
- Page
- Seite 192 (sequence 5)
- Language
- German
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192 Besprechungen. liehkeit der formlosen Verträge im gemeinen Rechte und im modernen Rechte zur Folge hatte, eine Rechtsentwickelung, die bekanntlich durch das Kirchenrecht, das seinerseits auf dem biblischen Rechte fusste, in das moderne Recht hinübergeleitet wurde (ganz ähnlich wie beim Deflorationsanspruch). Die Schenkung wird vom Verfasser allerdings der Lehre des Talmudisehen Rechts folgend mehr nach der dinglichen als nach der obligatorischen Seite hin behandelt, entsprechend dem bedeutend grösserem Umfange von Normen nach dieser Richtung. Hiebei wird die Lehre von der Stellvertretung, der Tradition von Mobilien eingehend behandelt. Auch der prineipielle Unterschied in der Funktion der Schenkung zwischen dem römischen und jüdischen Recht wird hervorgehoben. Während nämlich das entwickelte römische Obligationsrecht für alle Arten von Verträgen bestimmte Rechtsfiguren kennt, vertritt im jüdischen Recht die Schenkung eine grosse Anzahl von Contracten, vor allem die bedingte Schenkung. Ja sogar die Sehenkung unter der Bedingung der Rückgabe kommt im jüdischen Recht als häufige contractmässige Form vor, spielt auch bei Ritualvorschriften eine grosse Rolle. . Hieraus ergibt sieh schon, dass das Wesen der Schenkung mehr in der dinglichen Hingahe erblickt wird, als in dem contractmässigen Willen von Schenker und Beschenktem. Weiter entnehmen wir den Ausführungen des Verfassers, dass ebenso, wie die Schenkung unter Lebenden ein entwickeltes Contractrecht ersetzt, so die Schenkung von Todes wegen oder der viel bezeichnendere jüdische Ausdruck ״die Schenkung des krank Darniederliegenden“ das weite Gebiet der letztwilligen Verfügungen aller Art. Testament, Legat, Fideicommiss, Auflage, vollkommen vertritt. Ja das Gebiet ist ein noch viel weiteres, weil durch das Fehlen des Notherb rechts eine Anfechtung von derartigen Verfügungen wegen Inofficiosität ausgeschlossen ist. Die sehr ins Detail gehende Anführung aller Rechtssätze über die beiden Schenkungsformen wirkt verwirrend und ermüdend. Wir hätten es auch hier lieber gesehen, wenn nur die wichtigsten Lehren als Ausr fluss von systematischen Grundsätzen dargestellt worden wären. Immerhin muss die umfassende alle Quellen vom Talmud bis zu den grossen Codificationen . und ihren Commentaren berücksichtigende compilatorische Arbeit Bewunderung erregen. Möge der Verfasser bei der bevorstehenden Bearbeitung der anderen Rechtsmaterien des Grundsatzes ״weniger wäre mehr“ sich erinnern und mehr die grossen systematischen Grundlehren, als das casuistische Material uns bieten. Denn wir vermuten doch wohl mit Recht, dass es ihm mehr darum zu tliun war und ist, einen Beitrag für die vergloichende Rechtswissenschaft zu liefern, als die Summe von Normen der einzelnen Rechtsmaterien darzustellen. Immerhin muss auch auf dem Gebiete der systematischen Ent- Wickelung des jüdischen Rechts dem Verfasser das Lob gespendet werden, dass er in dieser so wenig urbar gemachten Wildniss wenigstens einigermassen Bahn gebrochen hat, so dass seinen hoffentlich zahlreichen Nachfolgern der Weg durch diese verdienstvolle Arbeit um ein Bedeutendes geebnet worden ist. E.- Frankel. Unberechtigter Nachdruck aus dem Inhalt dieser Zeitschrift iät untersagt. Für die Redaction verantwortlich : Dr. M. Brann, Breslau. Druck von Adolf Alkalay & Sohn, Pressburg.