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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-03-01 · Heft 3-4 (März 1902) · p. Seite 190

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 3-4 (März 1902)
Article
[Rezension]
Date
1902-03-01
Page
Seite 190 (sequence 3)
Language
German
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190 Besprechungen. lungen sein. Allerdings ist der Begriff der objectiven Natur des Erbrechtes etwas allzu sehr, betont, denn, wie .ja der Verfasser selbst zugibt und zugeben muss, gibt es auch ein subjectives Erbrecht, vor allem auch eine Erbschaftsklage (hereditatis petitio). Die Praxis kann natürlich mit der objectiven Natur des Erbrechtes nicht auslcommen. Allein das hindert.nicht, dass z, B. die Ausführungen in § 7 über die Unterschiede zwischen dem römischen und talmudiscben Recht hinsichtlich der Art und Weise der Möglichkeit der Enterbung des nächsten Intes tat erben sehr scharf und geistreich dargestellt sind. Im alten römischen Kechte muss der suus heres entweder als Erbe eingesetzt oder enterbt werden, (Verbot der Praeterition), im jüdischen Recht darf kein Sohn enterbt werden d. h. in der negativen Eorm, es darf aber ohne Nennung der Praeterition ein anderer Sohn als Erben [Alleinerbe] eingesetzt werden, was praktisch die Enterbung, des praeterirten Sohnes zur Folge hat. Nur wäre es vielleicht besser, diese Consequenz nicht gerade aus der objectiven Natur des Erbrechtes abzuleiten, sondern aus dem absoluten Charakter des mosaischen Gebotes. Denselben Charakter äussert übrigens die Zwölf-Tafelgesetzgebüng im römischen Recht, nur mit dem Unterschied, dass hier schon verhältnissmässig früh das Civilrecht durch das prätorische Recht abgeschliffen wurde. Interessant ist auch die Feststellung, dass im allgemeinen im jüdischen Recht, abgesehen von den besonderen Vorzügen des männlichen Stammes und dem Privileg der Erstgeburt das Erbrecht nach Parentelen gilt, ■ also das modernste Recht des bürgerlichen Gesetzbuches. Das doppelte Erbrecht des Erstgeborenen hat abgesehen von seiner ausdrücklichen biblischen Begründung, besonders auch noch in den Verhältnissen des Agriculturstaates seine innere öconomische Berechtigung, wie denn auch heute noch in vielen Landschaften Deutschlands zum mindesten die Sitte besteht, dass der älteste Sohn den Hof übernimmt und die jüngeren Geschwister hinauszuzahlen hat, wobei der Vortheil des Erstgeborenen hauptsächlich darin zu bestehen pflegt, dass zwar der Summe nach die Kinder' zu gleichen Theilön Erben sind, die Schätzung des Hofes aber vom Uebergeber oder Erb- -lasser so niedrig angesetzt wird, dass der Erstgeborne oft mehr als die doppelte Erbportion hiedurch erhält. Etwas ganz singuläres im jüdischen Recht ist das alle anderen au sschlies sende Recht des Levirs, d. h. desjenigen, welcher, der religilben Verpflichtung nachkommend, die kinderlose Wittwe seines Bruders geheiratet hat. Es wird nicht als eine Entschädigung für die Erfüllung des religiösen Gebotes aufzufassen sein, um so weniger, als diese Erfüllung im freien Willen des betreffenden Bruders steht, da er sich derselben durch Chaliza entziehen . kann. Dass das Kind aus dieser Ehe nicht notwendig den Namen des verstorbenen Bruders erhalten muss, wie R. ausführt, beweist nichts dagegen, dass im ' allgemeinen doch die Rechtspersönlichkeit des Verstorbenen in dem Levir und seinen Kindern fortgesetzt werden sollte. Es kommt dabei in Betracht, dass möglicherweise das liegende Besitzthum mit dem Namen des Verstorbenen verknüpft bleibt, ganz wie bei uns noch sich auf dem Lande alte Hof- und Landgüternamen von ihrem früheren Besitzer her erhalten haben, wenngleich das Grundstück vielfach inzwischen den Besitzer gewechselt hat. Für das alte jüdische Recht ist dies umso

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