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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-03-01 · Heft 3-4 (März 1902) · p. Seite 189

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 3-4 (März 1902)
Article
[Rezension]
Date
1902-03-01
Page
Seite 189 (sequence 2)
Language
German
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Besprechungen. 189 erleben, wie die Koryphäen der juristischen Wissenschaft, die Bornanisten und Germanisten, in helle Begeisterung über den stolzen Bau des jüdischen talmudischen Hechts, über die innere Consequenz des Systems und besonders darüber geraten würden, dass aus einem so ganz anders gearteten Ideengang als demjenigen des römischen Hechts gleichwohl eine im grossen und ganzen den Bedürfnissen der Praxis wohl entsprechende Codification entstanden ist. Ob aber jetzt schon mit dem Aufbau dieses Systems begonnen werden kann, ehe die Bausteine zusammengetragen sind, das scheint mir gerade beim Studium des vorliegenden Werkes um deswillen so sehr zweifelhaft, weil ich nicht glaube, dass dieses Werk dem Gelehrtenkreis, für den es geschrieben ist, überhaupt genügend, verständlich sein wird, Auch hier gilt der bekannte Grundsatz, dass ein ״zu viel“ unter Umständen ein ״zu wenig“ sein kann. Mich däucht, wenn der Yerfasser, der zweifellos die beiden Hechtsgebiete vollkommen beherscht, es z. B. unternommen hätte, einen einzelnen Abschnitt aus den bedeutendsten Codificationen des Maimonides oder des Choschen Mischpat möglichst juristisch technisch zu übersetzen und zu commentieren, der Erfolg für die Wissenschaft viel bedeutender gewesen wäre. Dies schliesst, wie bereits oben angedeutet ist, nicht aus, dass die Arbeit des Verfassers als eine höchst verdienstvolle und der Yerfasse!• selbst als eine jener seltenen Persönlichkeiten anzuerkennen ist, die überhaupt das nötige Wissen besitzen, um sich einer solchen Arbeit zu unterziehen. Auf das Werk selbst übergehend, ergiebt sich schon aus dem Vorerwähnten, dass vor Allem der allgemeine Theil, der hier auf 32 Seiten zusammen gedrängt ist, in keiner Weise ausreicht, um uns ein verständnisvolles Bild der talmudischen Rechtsgeschichte zu geben. Wohl ist H. von dem Bestreben beseelt die Entstehung des Systems rechtshistorisch aus den biblischen Grundlagen abzuleiten, ja er wagt sich sogar an die Schwierigkeit heran, die talmudischen Interpretationsiegein, d. h. die vom Talmud codificirten Arten der Erklärung aus der Bibel, verständlich zu machen. Aber leider wird der Talmudist den Versuch als unzureichend, der J ur ist als nicht genügend verständlich beurtheilen► Wenn H. wenigstens speeiell auf diesem Gebiete dem Leser durch Vorführung von Beispielen, wie aus dem Bibeltext auf Grund der Interpretationsregeln die Hechtsnorm entstanden ist, nachgeholfen hätte! Dass hier bestimmte Talmud-Stellen als Beispiel in Bezug genommen sind, ist für den Talmudisten ebenso überflüssig wie für den Juristen. Der Erstere braucht sie nicht, der letztere kann sie nicht nachlesen. In der Behandlung des Erbrechtes zeigt ,sich nun der Verfasser als geschickter Systematiker, welcher seine The/orieen mit dem ganzen rechtsphilosophischen Apparat, der dem Juristen zur Verfügung steht, vertheidigt, und ihre Consequenzen überall nachzuweisen bestrebt ist. So ist ihm die objective Natur der legitima hereditas der Schlüssel für das ganze schwierige Eäthsel des Erbrechtssystems. Hieraus erklärt er alle wirklichen und scheinbaren Unterschiede zwischen dem römischen und talmudischen Hecht. Der Nachweis, dass aus diesem Grunde die Begriffe der Delation, der hereditas jacens, des Pflichtheils und Noth: erbrechts im jüdischen Hecht ■unbekannt sind, dürfte vollkommen ge-

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