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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-03-01 · Heft 3-4 (März 1902) · p. Seite 169

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 3-4 (März 1902)
Article
Der Wormser Judenrath
Date
1902-03-01
Page
Seite 169 (sequence 14)
Language
German
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Der Wormser Judenratli. 169 entscheidend, unter denen sich der Judenbisckof befindet. Denn wo die Meinungen gleich getheiit sind, da hat der Judenbischof zwei Stimmen, so dass dann auf der einen Seite 7, auf der anderen 6 Stimmen da sind. Bei Versammlungeu der Vorsteher tritt der Monats Vorsteher zuerst ein und geht zuletzt hinaus. Er muss alles vollziehen, was die Majorität beschlossen hat. Er darf nicht lässig sein, vielmehr soll er die nöthigen Aufträge dem Schammas und Anderen [energisch] ertheilen. Kurz, er muss nach seiner Ansicht handeln, persönlich oder durch Andere; dabei darf er aber nicht von dem abweichen, was die Yorsteher beschlossen haben. 2. Bei Versammlungen der Yorsteher wartet der Schammas draussen, um nöthigenfalls die Aufträge unverzüglich auszuführen. 3. Während des Morgengebetes am Samstag, Feiertag, Neujahr und Versöhnungstag verwaltet der Monats vor Steher das Amt des Segan (pD)1). Selbst am Neumondstage, wenn der für den kommenden Monat bestimmte Monatsvorsteher schon aufgerufen wird, kann noch der [austretende] Monatsvorsteher die Segan-Stelle behalten. Er lässt dann seinen Nachfolger und wen er sonst will aufrufen. Nur muss er dann für die Segan-Verwaltung dem Yorsteher des Spitals 3 Albus (Weisspfennige) auszahlen. Er ist aber nicht verpflichtet, die Segan-Stelle zu behalten, wenn er es nicht wünscht. In diesem Falle wird die Segan-Verwaltung versteigert, und, wer sie ersteht, ist verpflichtet, den [antretendeu] Monatsvorstehers zu der Perikope ובראשי חדשיכם aufzurufen2). 4. Ist der Monatsvorsteher abwesend, oder an der [zu verhandelnden] Angelegenheit interessiert, oder ein Verwandte!* [einer der Parteien] und daher nicht berechtigt, ein Urtheil zu fällen, 80 vertritt der Yorsteher des vergangenen Monats seine Stelle. Ist aber der Monatsvorsteher den ganzen Monat abwesend, oder krank und dergleichen, so wird der Monat vertheilt, 14 Tage vertritt ihn der Vorgänger, und 14 Tage sein Nachfolger. ג) Vorsteher in der Synagoge während der Vorlesung in der Thora. Der Segan bestimmt, wer aufzurufen sei. 2) Diese Einrichtung war im 15. Jahrh. in Worms noch nicht ganz eingebürgert, daher der Streit im Kesp. des M. Minz N. 6.

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