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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-03-01 · Heft 3-4 (März 1902) · p. Seite 158

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 3-4 (März 1902)
Article
Der Wormser Judenrath
Date
1902-03-01
Page
Seite 158 (sequence 3)
Language
German
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158 Der Wormser Judenrath. Judenbischoff allwegen zwölff sollen sein vndt nit mehr, vndt diese zwölf sollen vnter Ihnen nach Jüdischen Recht richten, als es von Alters herkommen is. Ynter den zwölff Jaden soll vnser Herr der Bischoff von Wormbs, der dan ein Bischoff ist, einen benennen zu einem Judenbischoff, der?011 sein lebtag Judenbischoff heissen, doch soll des Judenbischoffs Ambt vnter Ihnen zwölffen vmbgehen, ie zu dem andren, als .Ihr gewonheit bissher gewesen ist, vmb das, das sie bass gerichten mögen . . . wann einer vnter den zwölff Juden, die in den Juden Rath sein, abgeht, so sollen die andern Eilff nach der meisten massige einen andern vnbesprochenen Juden, der nicht ein besprochen man sie der Jutscbeit, und nicht ein Krieheim sei, noch ein drifzan oder ein Walch, benennen zu einem Rathsman1). Die Verträge über die Ergänzung des Judenraths aus den Jahren 1439, 1446 und 14882) enthalten bezüglich der berührten Punkte keine Abweichungen. Anders lautet die Judenverordnung vom Jahre 1505. Unter Anderem heisst es dort: Erstlich ordnen setzen und wollen wir, das unhinfero zu yd er zytt drey zechen personen vnd nit melier noch mynder zum Judenraithe geordnet werden, der yder eyn stym haben; dieselben und ire yder sollen uns geloben und darnach mit aufgelegten Fingern in iren Talmud ein üblichen eyd sweren, das sie uns und gemeiner statt getreve und holt seyn in allen Sachen, vor schaden warnen etc. . . Geht einer der Rathe ab, so sollen sie dem Rathe zwei Juden präsentiren, doch das derselben keyner ein drieffzeann oder geb orner walch sey. , .3). Hier werden Neuerungen versucht; es soll nämlich der Judenrath nicht aus 12 Personen, wie bisher, sondern au^ 13 bestehen, und die Ergänzung soll nicht durch den Rath besorgt werden, sondern dieser habe beim Abgänge eines l) So bei Boos, U. B. II, 45. Bei Wolf, Geschichte der Jaden in Worms S. ,31 lautet der letzte Passus: der nicht ein besprochener Mann sey der Iudiscliaiti und nicht ein Kuelieim sey, noch ein D ris a m, oder ein W alch, benennen zu einem Rathsman. Wolf, S. 113, erklärt im Namen Oppenheims Walch richtig mit Welscher, Italiener, und verweist auf Resp. des Jakob Weil N 147, wo Walch wirklich diese Bedeutung hat. Aber ein Unsinn ist die Erklärung Jellinek’s S. 5, dass Kueheim Kuhhirt bedeute. 2) Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins XX (1867) S, 40-41. 3J Boos, U. B. III, 507. Ygl. Boos, Geschichte III, 163.

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