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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 538

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 538 (sequence 29)
Language
German
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538 Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 2) Vermögen ss traf eil. a) Strafen an Geld oder Geldeswerth1) von 1/g Pf. "Wachs 1/4 fl. bis 2 Ztr. Wachs — 100 0־. — Die Strafen im Finanzrecht richten sich nach der Höhe der hinterzogenen Beträge. b) Erlass eines Verbotes, kraft dessen Waren die Absatzfähigkei^ benommen wird. c) Anssperrung einer Person und der Familienangehörigen derselben von Yermiethung ihrer Dienste zu häuslichen und gewerblichen Zwecken. d) Amtliche Boykottierung von Speisewirtschaften, welche die Gastereiordnung übertreten, aufrechterhalten durch Strafandrohung auf Bruch des Boykottes. e) Als Strafe für Studenten: Entziehung der Freitische und Stipendien. 3) Als reine Polizeistrafen gegenüber Mchtangehörigen der Körperschaft: Aufenthaltsverbot und Ausweisung, durchgeführt entweder mittels Anwendung physischen Zwanges von Seite des herrschaftlichen Amtes auf erfolgte Retagen ist eine, gewisse Tracht vorgeschrieben, welche den ״Normal־ menschen“ und ״ordentlichen Hausvater“ äusserlich zu kennzeichnen bestimmt ist. *) Das Wachs wird zu den beim Gottesdienst erforderlichen Kerzen verwendet. —־ Die Leistung von Wachs als Strafe ist übrigens keine Eigentiimlichkeit der g. J. z. E. u. i. d. A., sondern findet sich bei allen Judenschaften und dürfte die Entlehnung eines damals in ganz Deutschland verbreiteten Brauches aus nichtjüdischen Kreisen sein; vgl. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts Bd. V (1895) S4 549, und Harster, das Strafrecht der freien Kelchsstadt Speier (Heft 61 der Untersuchungen zur deutschen Staats- und Reehtsgeschichte), S. 108 und 187. Die Strafen fiiessen, im Gegensätze zu anderen Judenschäften, in ihrem ganzen Betrage zur Kasse für milde Zwecke, Die Bamberger Judenschaft z. B. musste seit 1644 ״die helffte ihrer fallenden Juden straffen Seiner fiirstl. Gnaden Kammer lieffern und solche derselben zu guthen kommen lassen“ (Ecksteinl, c. S. 155). In Frankfurt a. M. war ״was an solchen Straffen und Bussen bei ihnen hinfort gefällt und eingebracht wird, alle halbe Jahr getreulich die Helffte auf die Recheney zu liefern“. (״Der Juden zu Frankfurth Am Mayn State tigkeit und Ordnung von Anno 1705 den 7. Dezember gegeben“, Ziff. 100, abgedruckt in Schudt ״Jüdische Merkwürdigkeiten etc.“ Frankfurt und Leipzig 1715 III (S. 186)). 2) Fleischwaren, Wein und andere Genussmittel müssen, wenn ihr Genuss Juden religionsgesetzlich erlaubt sein soll, koscher sein. Die Entziehung der Absatzfähigkeit besteht nun darin, dass an und für sich koschere Genussmittel bei Händlern für nichtkoscher erklärt werden, was־ zur Folge hat, dass sie kein Jude kauft.

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