Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 539 (sequence 30)
- Language
- German
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Verfassungsiecht der gemeinen Judensehaft zu Fürth. 539 quisition hin oder ohne Gewaltanwendung durch Erlass eines Verbotes, dem von der Ausweisung Betroffenen Unterschlupf oder Unterhalt zu gewähren. 4) Reine Kirchenstrafen : a) Erschwerung der Beerdigung des zu Bestrafenden oder seiner Angehörigen. b) Ausschluss von gewissen gottesdienstlichen Functionen. 5) Entziehung öffentlicher Rechte, und zwar a) des Rechtsanspruches auf Erwerb des selbständigen Schutzes, b) des Tollen Schutzgenusses, c) der Fähigkeit zur Theilnahme an der "Willensbildung der Körperschaft a) vorübergehend ß) dauernd. 6) Strafen gemischter Natur: a) Entziehung der Fähigkeit zur Erlangung des Chabertitels. b) Verhängung des kleinen Bannes in dreifacher Abstufung : oc) während der ersten 30 Tage seiner Dauer identisch mit 4) b), verschärft jedoch durch öffentliche Bekanntmachung der Strafe; ß) während der folgenden 30 Tage tritt als Verscbärfung der Ausschluss von allen Gastmählern, weiche aus feierlichem Anlass innerhalb der Körperschaft veranstaltet werden, und eine Geldstrafe von täglich 1/2 Fff Wachs hinzu; Y) während des dritten Monats verdoppelt sich die Vermögensstrafe und prangt der Name des Gebannten auf einer öffentlich ausgehängten Tafel1). S) Bei weiterem Bestehen eines Strafanspruches der Körperschaft tritt absolut unbestimmte Strafe ein (Bestrafung ״nach Sachlage“). 0) Der grosse Bann, eine feierliche Ausstossung aus der politischen und kirchlichen Gemeinschaft. ף Das ״schwarze Brett“ wurde in Frankfurt a. M. im Jahre 1674 eingeführt, Horovitz 1. c. II, S. 52.