Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 537 (sequence 28)
- Language
- German
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Verfassungsreeht d9r gemeinen Judenschaffc zu Fürth. 587 Fällen der oberste Ausübei• der weltlichen Körperschaftsgewalt in Thätigkeit tritt. Jede Behörde hat innerhalb ihres Ressorts die gesamte Vollziehung und zur Erzwingung des Gehorsams eine beschränkte Straf befugniss,deren Grenzen genau umschrieben sind. Bleibt dieser beschränkte Zwang wirkungslos, so verfügt der Rath, dem allein die Verhängung gewisser höherer Strafen Vorbehalten ist, diese auf Requisition1), wobei nur eine Prüfung der formellen Zulässigkeit des Gesuches stattfinden darf. ״Wo aber einer dergleichen Jüdische Zwangsmittel bey sich nicht verfangen Hesse, sondern (die Behörden) sich zur Bezwingung dessen Ungehorsams (der) Obrigkeitliehen Hülf vonnöthen und darumben (die dompröbstischen) Beamte bitfclich belangen würden, hätten sie ihnen damit fordersamst beyzuspringen und so laug zu continuiren, bis der Widersezliche ohne einige Appellation in allen parition geleistet“. Der vollziehenden Gewalt der Körperschaftsorgane sind nicht nur die Angehörigen der Körperschaft, sondern alle Juden unterworfen, welche sich innerhalb des räumlichen Wirkungskreises der Körperschaft aufhalten. Die Zwangsmittel, über welche die Körperschaft verfügt, bewegen sich gemäss deren politisch-kirchlichem Charakter ״auf ihrer Ceremonlen conformen Wegen“. Sie sind im Einzelnen; 1) Ehrenstrafen : a) Allgemein: öffentlicher Verweis2). b) Bei weiblichen Personen : oc) schärferer3) ß) schärfster4) Verweis. c) Bei erwachsenen (über 13 Jahre) bezw. verheirateten Personen: Entziehung des ״Kragens“ bezw. ״Schulmanteis“5) oder beider. x) Dieser Succurs des Bathes in der Keehtshilfe heisst im Jargon der Satzungen Mantunanz (wohl von manuteniren abgeleitet, welches Wort das Beglement des Öfteren gebraucht). 2) Derselbe wurde bekannt gegeben in der Fassung: N, N. führt sich nicht vorscliriftsmässig. 3) Er lautet: N. N. ist eine ireche Person. 4) N. IST. ist eine freche .und sich preisgebende Person. — Eine strafbare Preisgebuug wird schon darin erblickt, dass eine Erauenspersoa ohne männliche Begleitung hausieren oder nachts ohne Laterne ״zum Bäcker oder ins Waschhaus״ geht. *) Für den Besuch des Gottesdienstes an Sabbathen und Feier-