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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 536

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 536 (sequence 27)
Language
German
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536 Yerfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. Rechts-, wie Verwaltungs Vorschriften (bis herab zur kleinliehen Dienstinstruction) erlassen. Erstere, wie letztere ergehen im gleichen Verfahren und fliessen fortwährend in den Satzungen in einander über; sie unterscheiden sich, was die Form ihres Entstehens, wie ihre äussere Form anlangt, in Nichts von einander : beide bilden Bestandteile der Satzungen und sind deshalb für die Dauer der Geltung derselben unabänderlich. Diese Unabänderlichkeit wäre bei den wechselnden Bedürfnissen des täglichen Lebens unerträglich, wenn nicht der Gesetzgeber, abweichend von der allgemeinen Uebung, wornacb. Gesetze bis zur etwaigen Ausserkraftsetzung für immer Geltung haben, die Zeit der Giltigkeit einer jeden SatzungssamxnluDg von vorneherein durch Festsetzung einer Minimal- und einer Maximaldauer beschränkt hätte; nach Ablauf der Minimaldauer muss eine Prüfung durch den obersten Ausüber der weltlichen Körperschaftsgewalt erfolgen, ob es nicht geboten sei, schon jetzt die Satzungen aufzuheben, nach Ablauf der Maximaldauer muss eine Neucodification erfolgen. Der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Satzungen erstreckt sich nur auf Abänderungen im buchstäblichen Sinne des Wortes : demnach sind Zusätze, welche keine Bestimmung der bestehenden Satzungen einschränken, unter der Bedingung zulässig, dass ihr Bestand vom Ausserkrafttreten derselben mit ergriffen wird. Vom Grundsätze der Unabänderlichkeit sind die Bestandteile der Satzungen ausdrücklich ausgenommen, welche die Kleiderordnung enthalten; diese ist mit Rücksicht auf die wechselnden Launen der Modle von einem eigens zu diesem Behufe zu berufenden obersten Ausüber der weltlichen Körperschaftsgewalt alljährlich einer Revision zu unterziehen. Die Zusammensetzung der Deputationen, welchen die nächstfolgende, periodisch wiederkehrende Neuaufstellung der Satzungen, wie deren gelegentliche Ergänzung obliegt, ist jeweilig in den Satzungen bestimmt. § 14. Die Vollziehung im allgemeinen. Die Vollziehung steht den Collegialbehörden mit den ihnen untergeordneten Beamten des niederen Dienstes zu, insofern nicht ausnahmsweise iu bestimmten vereinzelten

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