Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 535 (sequence 26)
- Language
- German
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Verfassangsrecht der gemeinen Judensehaft zu Fürth.. 535 Wahlmänner wie in der späteren Periode; dieses erste Drittel wählt selbst, analog der Wahl für die Behörden des mittleren Dienstes in der späteren Periode, die fehlenden zwei Drittel hinzu. Die Mitglieder des Regiments können in dieser Periode zugleich einer Behörde des mittleren Dienstes angehören mit der Beschränkung, dass nicht sämtliche Mitglieder einer Behörde des mittleren Dienstes zugleich einer und derselben Behörde des Regiments an gehören dürfen. Bei den Behörden des mittleren Dienstes dürfen zwei Mitglieder in dem öfter erwähnten Grade verwandt oder verschwägert sein. § 12. Die besoldeten Beamten. Das Dienstverhältnis der besoldeten Beamten ist ein öffentlich rechtliches, da durch dasselbe eine Unterwerfung der Beamten unter die Disciplinargewalt der Körperschaft begründet wird. Die Rechte und Pflichten sind im wesentlichen die allgemeinen eines Beamten* So erwirbt der Beamte durch seine Anstellung auch unentgeltlich die Schutzverwandtschaft. Einen Rechtsanspruch auf Verleihung des selbständigen Schutzes bei Erlangung der Selbständigkeit erwerben indessen die Kinder des Beamten nicht; nur hinsichtlich des beim selbständigen Erwerb erforderlichen Vermögens werden sie wie Kinder eines nichtbeamteten Schutzverwandten behan״ delt5 wenn sie ein Kind eines solchen heiraten. Für die Dauer seiner Anstellung ist der Beamte von der Verpflichtung der Entrichtung des Schutzgeldes befreit1). 2. Capitel. Die Functionen der Körperschaft. § 13. Die Gesetzgebung. Aus dem Wesen der Selbstregierung folgt, dass der oberste Ausüber der weltlichen Körperschaftsgewalt einziger, nicht durch Gehilfen beschränkter rechtsetzender und oberster verwaltender Factor ist, dem alle anderen weltlichen Verwaltungsorgane untergeordnet sind. Demgemäss kann er allein ף Ygl. Seite 420 lit. ß).