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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 534

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 534 (sequence 25)
Language
German
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534 Verfassungsrecht der gemeine» Judenschaft zu Fürth. a) Allgemein ist nur eine 12-, bei Besitz des Chabertitels 9-jährige Zugehörigkeit zur Körperschaft erforderlich. b) Der Grundsatz, dass in jede Behörde ein Mitglied eintreten muss, welches derselben in der verflossenen Wahlperiode nicht angehört hat, macht ein bisheriges Mitglied der betreffenden Behörde relativ unwählbai. Der Grundsatz gilt nicht für das Rabbinatsgericht. Der geheimen Abstimmung geht eine Berathung voraus. Das Ergebnis der Abstimmung richtet sich nach dem ad 1) Gesagten. Nach Beendigung eines Wahlganges ist hier bei Ablehnung der Uebernahme eines Amtes durch einen Gewählten zur Besetzung dieses Amtes sofort eine Ersatzwahl vorzunehmen, auf welche alle Bestimmungen der Hauptwahl Anwendung finden. Der Wahlact endigt auch hier mit der Verpflichtung der neuen Beamten durch den Rabbiner. III. Die Pflichten und Rechte der Inhaber der Ehrenämter sind im Wesentlichen dieselben, welche allgemein mit der Führung eines öffentlichen Ehrenamtes verbunden sind. Die Verletzung der Pflichten har 1) Schadensersatzpflicht und 2) disclplinäre Bestrafung zur Folge, Die leichteren Disciplinarstrafen sind Warnung, Verweis und Vermögensstrafen (meist Wachs־, ausnahmsweise Geldstrafen). Als schwerere tritt heim Regiment, wenn eine Behörde desselben oder deren Bureau die Erfüllung einer ihnen verfassungsmässig obliegenden Pflicht verweigert, eine Aus- Schaltung der pflichtvergessenen Beamten ein. B.. In der früheren Periode wird das Ehrenamt durch freiwillige Uebernahme begründet. Es entfällt also zwar eine Verpflichtung zur Uebernahme, nach Abgabe der Annahmeerklärung jedoch wird die ungerechtfertigte Verweigerung der Amtsführung ganz ebenso bestraft, wie in der späteren Periode. Eine vorübergehende Verlängerung der Verpflichtung zur Amtsführung ist auf die Dauer von 3 Monaten beschränkt und kann nur unter Zustimmung der absoluten Majorität aller vollberechtigten Schutzverwandten erfolgen. Nur die Wahl des ersten Drittels des Regimentes erfolgt hier durch

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