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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 533

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 533 (sequence 24)
Language
German
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Verfassungs recht der gemeinen. Judensehaft za Fürth. 533 lichkeit ermittelt. Das Stimmenverhältnis ist Amtsgeheimnis, Gewählt sind die Candidaten, welche die bezw. grösste Stirnmenzahl auf sich vereinigen — hei Stimmengleichheit entscheidet das Los — sofern e sie nicht in gewissem Grade1) mit einander verwandt oder verschwägert sind. Beim Vorhandensein solcher Verwandtschaft oder Sch Wägers chaffc entscheidet das Los, wer als gewählt erscheint; für den Ausgefallenen gilt, ebenso wie bei Nichtannahme einer Wahl, der Candidat als gewählt, welcher die nachfolgend höchste Stimmeuzahl anf sich vereinigt. Die Annahme der Wahl muss unverzüglich (binnen 2 Stunden) gegenüber dem Wahlausschuss erklärt werden; Unterlassung der Abgabe der Erklärung gilt als Ablehnung. Die Verpflichtung zur Annahme und Führung des Amtes besteht nicht ■a) bei Alter von 70 Jahren und darüber (natürlich wohl allgemein bei Gebrechlichkeit), ß) dann, wenn der Gewählte früher bereits ein im Range höher stehendes Amt inne hatte (vgl. § 10 Abs. 2); sie erlischt bei Verhängung der auf unbegründete Ablehnung gesetzten Strafe. Dieselbe besteht im Ausschluss von der Geschäftsführung der Körperschaft auf 6 Jahre und in einer Vermögensstrafe2). Brsatzmitglieder3) einer Behörde werden nicht gewählt. Auch nach dem Schluss des Wahlactes finden Ersatz- und Nachwahlen nicht mehr statt. Der Wahlact und damit die Thätigkeit des Wahl aus- Schusses endigt mit der Verpflichtung der gewählten Beamten und ihrer Amtseinweisung durch den Rabbiner. Ad 2) Womöglich binnen 24 Stunden nach Abschluss der Wahl der Beamten für die Behörden des Regimentes, spätestens aber binnen einer Woche findet die Wahl der Mitglieder der Behörden des mittleren Dienstes statt; sie wird vom vollbesetzten Ratbscollegium vorgenommen. Die Voraussetzungen für die Wählbai-keit sind dieselben wie ad 1) mit folgender Massgabe: ג) S. Anm. 4 Seite 517. 2) Die Vermögensstrafe beträgt beim Rath und Cassierercollegium 2 Ztr. Wachs oder 100 fl., heim Deputiertencollegium die Hätfte. 3) Als Ersatzmitglieder einer Behörde fungieren 1m Bedarfsfälle der Reihe und dem Range nach die Mitglieder der in der Behördenhierarchie nächst niederen Behörde.

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