Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 532 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829753-2829759-2883617--31018-2883739- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
032 Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaffc zu!Fürth. gelten hier nicht als zugehörig — völlige1) Unbescholtenheit in jeder Hinsicht und 20-jährige Zugehörigkeit zur Körperschaft; bei Besitz des Chabertitels genügt für die Wählbarkeit in den Rath und das Cassierercollegium eine 15-, in das Deputiertencollegium eine 12-jährige Zugehörigkeit. Allgemein nicht wählbar in alle Behörden (auch die des mittelbaren Dienstes) ist, wer bei einem abgeschlossenen Wahlgang in eine bereits zusammengesetzte Behörde des Regimentes gewählt ist. In das Raths- und Cassierercollegium sind die abtreten״ den Mitglieder sämtlich wieder wählbaren das Deputiertencollegium nur insoweit, als* nicht der Grundsatz im Wege steht, dass dasselbe bei jeder Neuwahl zu mindestens 5/ב neu besetzt werden muss. Diesem Grundsätze wird dadurch Rechnung getragen, dass primär jedes Mitglied, welches dem Collegium bisher ununterbrochen während vier Wahlperioden angehört hatte, und eventuell ein bisheriges Mitglied nach Belieben der Wrahlmänner für die neue Wahlperiode nicht wählbar ist. Der einzelne Wahlmann darf endlich nicht zwei oder mehrere Candidaten benennen, zwischen welchen eine gewisse2) Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht. Die Collegialmitglieder der drei Behörden werden je durch eine besondere Deputation (Wahlmänner) in drei getrennten Wall! gangen gewählt. Um jede Möglichkeit einer Beeinflussung zu verhindern, werden keine Wahlmännerkollegien gebildet, sondern die einzelnen Wahlmänner werden, sobald das Los3) auf sie gefallen ist, getrennt4) einberufen5), verpflichtet und zur Abgäbe ihrer Stimme veranlasst. Jeder Wahlmann benennt so viele Personen, als die zu wählende Behörde Mitglieder zählt. Das Wahlergebnis wird unter Ausschluss der Oeffent- *) Als nicht völlig unbescholten gelten Gemeinschuldner, selbst nach völliger Befriedigung ihrer Gläubiger (vgl. Anm. 2 Seite 518). 2) S. Anm. 4 Seite 517. *); Die Auslosung wird in der Reihenfolge vorgenommen, dass je ein Wahimaim der I,, II., III. Büchse ü. s. f. ausgelost wird. 4) Zum Zwecke der Trennung der Ausgelosten von jedem, äusseren Einflüsse sind eigenartige Bestimmungen aufgestellt,־ eine derselben findet sich in einer Ordnung der B amberger Juden schaft zur Wahl eines Rabbiners (8. Eckt ein 1. c. S. 156 puncto 5). 5) Für den Fall, dass ein Mitglied des Wahlausschusses als Wahlmann aüsgelost wird, sind casuistische Bestimmungen getroffen.