Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 531 (sequence 22)
- Language
- German
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Verfassungsrecbh der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 531 Die Verpflichtung zum Eintritt in den Wahlausschuss, die sich aus dem Charakter desselben als einer Deputation ergibt, ist dahin eingeschränkt, dass Alter von mindestens 70 Jahren oder Unfähigkeit zu gehen, davon entbindet״ andererseits aber steht erhöhte Strafe (1 Ztr. Wachs und Unfähigkeit zur Beteiligung an der Geschäftsführung der Körperschaft auf die Dauer von 6 Jahren) auf Ausserachtiassung der Verpflichtung. Die Fähigkeit, in den Wahlausschuss berufen zu werden, ist durch eine längere Zugehörigkeit zur Körperschaft bedingt, als die Fähigkeit zur allgemeinen Beteiligung an deren Willensbildung: die erforderliche Dauer der Zugehörigkeit beträgt 15 Jahre, bei Besitz des Chabertitels 10 Jahre (vom Erwerbe des Titels an gerechnet). Unfähig, dem Wahlausschusse weiter anzugehören, wird, wer während des Wahlactes in ein Amt gewählt worden ist. Der Wirkungskreis des Wahlausschusses umfasst die Leitung des Wahlactes. Da während der Wahl der Wahlausschuss der einzige höhere Ausüber der (weltlichen) Körperschaftsgewalt ist, hat er für die Dauer der "Wahl und beschränkt durch seine Zweckbestimmung vollziehende1) Gewalt. Diese äussert sich insbesondere in dem Rechte zur Verhänguug von Strafen a) wegen Vergehen in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechtes, ß) wegen rechtswidriger Nichtannahme der Wahl zum Mitglied einer Behörde, ך) wegen Störung2) des Wahlactes und der öffentlichen Ordnung und Ruhe während desselben. c) Der Wahlact. Die absolute Wählbarkeit in die Collegien des Regimentes ist durch Eintragung in die Liste der hiezu Wählbaren bedingt (siehe oben lit. a). Voraussetzung des Eintrages ist ausser der Zugehörigkeit zu den Büchsen — die ausnahmsweise mit Vermögen unter 600 fl. in die III. Büchse eiligere! hien Schutzverwandten 0 Sämtliche Beamten des niederen Dienstes stehen als untergeordnete Vollzugsorgane dem Wahlausschüsse zur Verfügung und werden vor Beginn des Wahlaetes eigens hiefür verpflichtet. 2) Eine grobe Beeinträchtigung dieses Beeiltes des Wahlausschusses infolge des Bamherg-Ansbachischen Processes, s. Hänle 1. c. S. 157. 34*