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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 530

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 530 (sequence 21)
Language
German
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530 Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. a) der Rabbiner •und sämtliche Inhaber der Ehrenämter in gemeinsamer Sitzung dies mit absoluter Stimmenmehrheit Vorschlages und b) eine Deputation mit 2/3 Majorität dieser Suspension einer Verfassungsbestimmung unter Beobachtung ge״ wisser Formalitäten zustimmt. Der Tag der Wahl ist verfassungsmässig bestimmt. II. Die Wahl ist eine directe und geheime und wird, 1) soweit die Mitglieder der Behörden des Regiments zu erwählen sind, von Deputationen, 2) soweit es sich um die Besetzung der Aemter des mittleren Dienstes handelt, vom Rathscollegium vorgenommen. Ad 1) a) Vorbereitung der Wahl. Die Wahl wird dadurch vorbereitet, dass 8 Tage vor dem Wahltage das Cassierercollegium1), verstärkt durch die beiden Parnoss-Cassiere, die Namen der Personen, welche für die Dauer der Wahlperiode zur Teilnahme an der Willensbildung und Geschäftsführung der Körperschaft befähigt sind, in die drei Büchsen (vgl. § 7 S. 518) einlegt. Zugleich wird aus dem Kreise dieser Personen eine alphabetarisch geordnete Liste der in die Behörden des Regimentes wählbaren (s. u.) Personen angefertigt. Am Samstage vor der Wahl erfolgt öffentlicher Hinweis auf die für den Wahltag bestehende Verpflichtung zur Ortsanwesenheit, welche den einer der drei Klassen angehörenden Personen bei Strafe (1 Ztr. Wachs) obliegt, sofern sie nicht bereits ortsabwesend sind Befreiung von dieser Verpflichtung kann durch den Rabbiner bewilligt werden. b) Bildung des Wahlausschusses. Eingeleitet wird die Wahl damit, dass der Rabbiner aus jeder Büchse 3 Namen zieht, deren Träger, von ihm verpflichtet, unter seinem Vorsitz den Wahlausschuss bilden. Das Kas&iererkollegium ist eine der drei Behörden des Begimentes (aus 3 Beamten bestehend), eine andere das Deputirtenkollegium ^Mitglieder), die erste Regimentsbehörde der Rat; dessen (11) Mitglieder heissen Parnossen, Ton denen 2 als ständige Vertreter der Mitglieder des Kassiererkollegiums aufgestellt sind und Parnoss-Kassiere heissen.

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