Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 529 (sequence 20)
- Language
- German
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Verfasstmgs recht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 5219 Scheidung cassieren und dann selbst thätig werden, wenn die Behörde rechtswidrig eine ihr gesetzlich obliegende Pflicht verletzt hat. § 11. Die Ehrenämter, Auch hier sind (wie im § 7) zwei Perioden zu unterscheiden, deren mittlere Grenze sich auch hier mangels diesbezüglicher Quellen nicht genau bestimmen lässt, nur dass sie hier sicher vor 17541) liegt. Da die spätere Periode also bedeutend länger ist als die frühere, dürfte es sich empfehlen, den länger dauernden Zustand zuerst zu behandeln und darauf die vergleichende Darstellung folgen zu lassen, inwieferne die frühere Periode hiervon ab wich. A. Der Zustand seit ca. 1750(?). I. Begründung und Beendigung des Amtes. Die TJcbertragung des Ehrenamtes erfolgt durch einseitigen Act des obersten Ausübers der (weltlichen) Körperschaftsgewalt Demgemäss besteht im allgemeinen2) eine Verpflichtung zur Uebernahxne und Führung des Amtes, welche durch Strafandrohung gesichert ist; die Strafe ist eine Kechtsstrafe. Die Inhaber der Ehrenämter werden durch Wahl bestimmt. Der Amtsauftrag erlischt mit dem Ablaufe der Zeit, für welche, sowie mit Wegfall der Voraussetzungen, unter welchen er erteilt ist. Eigentümlicherweise währt die Uebertragung der Aemter nicht bis zum Amtsantritt der neu berufenen Beamten, sondern endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem sich der Wahlausschuss (s. u.) constituiert: es sind somit während der Dauer der Wahl alle Collegialbehörden unbesetzt. Die Wahlperiode ist regelmässig eine dreijährige. Ausnahm8weise kann die Wahlperiode vorübergehend nach Sachlage verlängert werden, wenn in Berücksichtigung des Eintrittes unerwarteter Hindernisse 13 Die mangelhafte Schilderung, welche Würfel 1. c, gibt, datiert aus diesem Jahr und hat Verhältnisse der späteren Periode zur Grundlage, 2) Zum Eintritt in den Krankenpflegschaftsrat bestand nach C (nach D besteht diese Behörde nicht mehr selbständig; ihre niederen Functionen werden jetzt von besoldeten Beamten wahrgenommen) keine Verpflichtung. Monatsschrift, 45. Jahrgang־. 34