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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 528

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 528 (sequence 19)
Language
German
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528 Verfassungsrecht der gemeinen Jaden sehaft zu Fürth. § 10. Die Stellung defCollegialbehörden unter den K ö r p e r s c haf t sor g a n en. Die Collegialbehörden sind die ständigen Kör per Schaftsorgane, ,welchen die ordentliche laufende Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten der Körperschaft obliegt, soweit es sich nicht um solche rein religiöser Natur handelt. Wenn ein Rang Verhältnis unter den einzelnen Behörden besteht, so hat dasselbe nur Bedeutung in Ansehung der Wahl und der Einberufung von Ersatzmännern als Mitglieder einer Behörde (s. § 11). Ein Verhältnis der Unter- und Ueberordnung wird dadurch nicht begründetjede Behörde ist vielmehr innerhalb ihres Ressorts völlig selbständig und untersteht nur dem obersten (unständigen) Ausüber der weltlichen Körperschaftsgewalt. Diese Selbständigkeit geht soweit, dass sämtlichen Behörden innerhalb ihres Ressorts nicht nur die niedere Disciplinargewalt über ihre Mitglieder und die ihnen unterstehenden besoldeten Beamten zusteht, sondern auch das Recht eingeräumt ist, selbständig innerhalb gewisser Grenzen Zwangsmassregeln gegen Angehörige der Körperschaft anzuwenden und über sie Strafen zu verhängen, ja, abgesehen von der Regelung des Diensteinkommens der besoldeten Beamten1), sogar den Etat ihres Ressorts aufzustellen und die zur Deckung des Bedarfes erforderlichen Steuern auszuschlagen und zu erheben. Ebenso suchen die Behörden mit beschränkter Strafgewalt selbständig die Hilfe der Behörden mit höherer Strafbefugnis bezw., wenn strafweise ein religionsgesetzliches Verbot erlassen ,werden soll, der kirchlichen Gewalt nach : der ersuchten Behörde steht nur eine Prüfung der formellen Bedingungen der Zulässigkeit der Requisition zu. Gegen die Entscheidungen des Rabbinatsgerichtes ist selbstverständlich ein solches Anrufen des obersten (weltlichen) Organs der Körperschaft unzulässig2). Gegen die Entscheidungen der Behörden der Verwaltung hat eine qualificierte Majorität ihrer Mitglieder, sowie jede Partei das Recht der Beschwerde an den obersten Ausüber der (weltlichen) Körperschaftsgewalt. Dieser kann die Ent- ‘) S. Anm. Seite 521. 2) Es bestellt hier das Institut der Aetenversendung an ausw artige Babbinatsgerichte (vgl. S. 416 Ziff. 2, b ß); vgl. Hänle 1. c. S. 169, dessen Angaben übrigens mit den Satzungen nicht vollständig übereinstimmen.

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