Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 527 (sequence 18)
- Language
- German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 527 In der Regel ist Stellvertreter der rangälteste Rabbinatsassessor. Der Stellvertreter ist Beauftragter des Rabbiners, sein Wirkungskreis richtet sich also nach dem speciellen Amtsauf trag. Besondere Ehren- und Vermögensrechte stehen dem Stellvertreter nicht zu. B. Die rechtlich verantwortlichen Organe. § 9. Rechtliche Natur und Arten der rechtlich verantwortlichenOrgane. Die rechtlich verantwortlichen Organe der Körperschaft sind diejenigen Collegien oder einzelnen Personen, welche gemäss Verwaltungsbefehles des obersten vollziehenden Körperschaftsorganes unter rechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber diesem als oberstem Ausüber der (weltlichen) Körperschaftsgewalt einen begrenzten Kreis von Geschäften der Körperschaft führen. Sie zerfallen in die Organe, welche das Regiment ausüben, und in die Behörden und Beamten des mittleren und unteren Körperschaftsdienstes1), Die Behörden Organisation ist ein Recht des obersten (weltlichen) Körperschafts Organes. Die Behörden des Regimentes und die Verwaltungsbehörden des mittleren Dienstes sind Selbstverwaltungsorgane mit collegialer Verfassung, bestehen also aus Laien und zwar nur ans solchen. Das Amt eines Mitgliedes dieser Behöräen ist demnach ein auf Zeit übertragenes Ehrenamt; für seine Führung wird eine Entschädigung nicht gewährt. Das Rabbinatsgericht ist analog — abgesehen vom Rabbiner — nicht mit Berufsrichtern, sondern mit sachverständigen Richtern besetzt, deren Amt gleichfalls ein Ehrenamt ist, die aber Anspruch auf Gebühren haben. Die Organe des niederen Dienstes sind bureaumä3sig organisiert. Die Beamten sind, da regelmässig zur Führung des Amtes eine bestimmte Qualifikation erforderlich, ist, besoldete Berufsbeamte. 1j Diese drei Stufen der Behördenorganisation bestehen während der ganzen Existenz der Körperschaft. Innerhalb der Stufen gliedern die verschiedenen Satzungen in verschiedener Weise, sowohl was die Anzahl der Behörden, als diejenige der Mitglieder derselben und die Zuständigkeit anlangt.