Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 526 (sequence 17)
- Language
- German
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526 Verfassungsrecht der gerne inen.'Juden Schaft zu Fürth. Bei ersteren ist die Wahl eine indirecte, indem eine Deputation eine Gemeinschaftsdeputation einsetzt, welche aus Mitgliedern der Behörden des Regimentes und Angehörigen der drei Klassen ohne Rücksicht auf gleichmässige Betheiligung der . drei1) Klassen besteht 5 sämtliche Mitglieder der Gemeinschaftsdeputation werden ausnahmsweise nicht durch Los bestimmt, sondern durch die einsetzende Deputation gewählt. Die Gemeinschaftsd.eputaticm wählt unter den Candidaten drei aus, von denen einer im eigentlichen Wahlakt durch eine neue Gemeinschaftsdeputation gewählt wird. Diese besteht aus der gleichen Anzahl von Beamten, wie die vorhergehende, sowie — abermals unter Preisgabe des Grundsatzes der gleicbmässigen Betheiligung der drei Klassen — aus 9 Schutzverwandten der ersten und je 8 der zweiten und dritten Klasse; sämtliche Mitglieder werden durch Los bestimmt. Der vorbereitende Wahlact hat innerhalb 12 bis 15, der eigentliche innerhalb 15 bis 17 Monaten nach Eintritt der Sedisvacanz stattzufinden. Der Rabbiner hat innerhalb 6 Monaten nach Abschluss der *Wahl ״aufzuziehen״; dabei geniesst er das Ehrenrecht feierlicher Einholung. B. Die Stellung des Rabbiners wird verloren durch Tod oder Verzicht. V. Stellvertretung des Rabbiners. A. Während Sedisvacanz versieht einer der Rabbinatsassessoren unter dem Titel ״Haupt des Rabbinatsgerichtes und der Hochschule״ das Amt. Der Amtsverweser ist auf Zeit aufgestelltes, gleichfalls unverantwortliches Organ, dessen Rechte von denen des Rabbiners sich nur dadurch unterscheiden, dass ihm weder dessen Vermögens2־), noch dessen Ehrenrechte zustehen. Nähere Bestimmungen, insbesondere über die Ernennung fehlen. B. Stellvertretung bei Verhinderung des Rabbiners. Die Stellvertretung ist nie als allgemeine zulässig, son« dern nur im einzelnen Fall. - x) Hierin hat sieb die Zusammensetzung des Seite 515 Ziff. 2 lit. a beschriebenen obersten Organes erhalten. 2J Der Verweser bezieht nur . die Gebühren, die ihm ,als Kabbinatsassessor zufallen.