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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 525

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 525 (sequence 16)
Language
German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 525 IV. Erwerb und Verlust der Stellung1) des Rabbiners. A. Erwerb. Der Rabbiner wird Y0m obersten Ausüber der weit״ liehen Körperschaftegewalt nach Wahl ernannt. Bedingungen für die Wählbarkeit sind: 1) Möglichst hohe Gelehrsamkeit, die jedoch nicht in Sophisterei ausgeartet sein darf. 2) Mindestens dreijährige Thätigkeit im rabbinischen Amt einer grossen Judenschaft und an der dortigen Hochschule. 3) Alter von nicht mehr als 60 Jahren und Vollbesitz der geistigen und körperlichen Kräfte. 4) Nichtvorhandensein einer gewissen Verwandtschaft oder Schwägerschaft2) mit Angehörigen der Körperschaft. 5) Nichtzugehörigkeit zur Körperschaft. 6) Abgabe einer Annahmeerklärung im Voraus für den Fall der Ernennung3). Der Wahlakt zerfällt in einen Yorbereitenden und einen eigentlichen. >) Die obige Darlegung lässt sich, nur durch D helegen. Bis 1786 galten wohl dieselben Bestimmungen gewohnheitsrechtlich; doch sind Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass in ältester Zeit der Rabbiner von der Gesamtheit der vollberechtigten Schutzverwandten gewählt und ernannt wurde. 2) Ygl. A.nm. 4, Seite 517, wobei zu berücksichtigen ist, dass der sonst controverse Fall einer Verwandtschaft oder Sch Trägerschaft im 5. Grade wegen der Wichtigkeit der Richterstellung des Rabbiners den Ausschluss begründet. 3) Die Bedingungen sind nicht gleichwertig: 4) soll teils dem Nepotismus Vorbeugen, teils verhüten, dass der Rabbiner in einer Streitsache, für welehe der Gerichtsstand vor dem Körperschaftsgerichte begründet ist, wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Parthei kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist. — 5) soll den Rabbiner ausserhalb des Part eige trieb es stellen. Das Wahlreglement ist lex imperfecta; demgemäss hat ein Verstoss gegen dieB©Stimmungen desselben im allgemeinen keine rechtlichenFolgen •r jedoch bewirkt ein solcher gegen 4) kraft des Ritualgesetzes, dass in den entsprechenden conereten Fällen der Rabbiner von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist. Indessen wurden während des behandelten Zeitraumes nachweisbar gerade die beiden Bedingungen 4) und 5) strenge beobachtet, wenn auch in den Jahren 1762/63 von gewisser Seite innerhalb der Körperschaft eine starke Strömung sich dagegen geltend machte. In früheren Zeiten freilich war es vorgekommen, dass eine mächtige Partei die Wahl eines ihrer Anhänger durchsetzte, wobei allerdings zur Wahrung der Form nur die Verwesung des Rabbinates auf Lebensdauer übertragen wurde.

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