Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 524

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 524 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2829132-2829753-2829759-2883617--31010-2883731
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

524 Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft 2u Fürth. c) auf Grund derselben eine bestimmte Anzahl von Studeuten zu ״Gefreiten‘61) zu ernennen. B. Die Ehrenrechte. Der Rabbiner führt bei Ausfertigungen in deutscher Sprache den Titel ״Oberrabbiner‘62). In hebräischer Sprache wird er allgemein ״Gaon1 2 3), Vater des Rabbin&tsgeriohtes und Haupt der Hochschule“4) genannt5). Der Rabbiner hat ferner Anspruch auf gewisse kirc'hliehe Ehrenrechte; insbesondere darf keinem Namen eines noch lebenden Angehörigen der Körperschaft ausser dem seinigen in den Synagogen der Titel Morenu beigefügt werden6). C. Die Vermögensrechte. Der Rabbiner hat Anspruch auf ein Geldgeh alt, sowie die anfallenden Gebühren und herkömmlichen Geschenke und auf Dienstwohnung. Der Nachsitz der Witwe und der unversorgten Kinder währt sechs Monate. D. Der Rabbiner geniesst unentgeltlich die Schutzverwandtsehaft in derselben Weise, wie die besoldeten Beamten mit dem Aufmasse, dass Eines seiner Kinder beim Erwerb des selbständigen Schutzes auf Verlangen dem ersten Kind eines vollberechtigten Schutz verwandten (s. Seite 521 oben lit. y) gleichzustellen ist. III. Die Pflichten des Rabbiners sind die eines Staatsdieners, xnodificiert durch seine Unverant- ,Wörtlichkeit. 1) Die ״Gefreiten“ waren fortan von den im übrigen obligatorisehen Semestralprüfungen befreit und genossen Vorrechte im Genuss von Stipendien und Freitischen. 2) Ygl. Concepte von Urkunden bei den Rabbinatsaeten in Fürth. 3) In Anlehnung an den Titel, welchen die Rectoren der jüdischen Hochschulen in Babylon von 658—1040 führten; Graetz, Geschichte der Juden von der ältesten Zeit bis auf die Gegenwart, 1871, V. 8. 121 u. VI, 8. 9. 4) Dieser Titel war an den jüdischen Hochschulen seit der Mitte des dritten Jahrhunderts n. Chr. üblich; Graetz 1. c. IV (1866) 8. 817. 5) Der Rabbiner seihst gebraucht herkömmlicherweise bei seiner Unterschrift den Titel nicht. 6) Es ist dies die öffentliche Anerkennung der obersten Lehrgewalt des Rabbiners.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.