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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 523

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 523 (sequence 14)
Language
German
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Verfassungsrecht der gemeinen •Judenschaft zu Fürth. 523 7) Leitung der Eheschliessungen (Trauung). 8) Der Rabbiner ist Gerichtsherr der geistlichen Gerichtsbarkeit, als solcher a) Vorsitzender der geistlichen Kammer des Rabbinatsgerechtes mit Vetorecht, b) Vollstrecker der Entscheidungen (u, a. wird hiebei die Ehescheidung und die Befreiung von der Leviratsehe von ihm geleitet). B B. In Angelegenheiten weltlicher, cL h. bei dem politischkirchlichen Charakter der Körperschaft im Grunde genommen gemischter!Natur, ist der Rabbiner im Einvernehmen mit den weltlichen Organen der Körperschaft thätig. Die Vollstreckung steht hier regelmässig dem Regimente zu; nur wenn dieses die Vollstreckung schuldhaft verzögert oder verweigert, kann ausnahmsweise der Rabbiner (seit 1786) unter Beobachtung gewisser!Formalitäten eine Deputation zur obersten, ergänzenden Ausübung* der weltlichen Körperschaftsgewalt berufen (vgl. 'S. 521 Ziff. 8). Im einzelnen ist der Rabbiner hier: 1) Vorsitzender der Civilkammer1) des Rabbinatsgerichtes, 2) Commissär bei der Wahl des Regimentes (vgl. § 11); 3) der Rabbiner weist regelmässig die Beamten ein und verpflichtet sie durch Handschlag an Eidesstatt, wie er 4) überhaupt jeden Handschlag an Eidesstatt abnimmt, der in öffentlichen Körperschaftsangelegenheiten zu leisten ist2). 5) Der Rabbiner ist der fachmännische Leiter der gesamten Unterrichtsanstalten einschliesslich der Hochschule; u. a. hat er dabei die Befugnis, a) den Titel eines Doktors (Morenu) und eines Genossen (Chaber) zu verleihen, b) die Semestralprüfungen an der Hochschule, das sog. ״Verhör“, vorzunehmen und r) Die Civilkammer ist hinsichtlich der Besetzung mit der geistliehen Kammer identisch, unterscheidet sich aber von derselben durch Zuständigkeit, Organisation (hier der Rabbiner u. a. nur primus inte! pares) und Geschäftsführung. 2) Als Curiosum sei erwähnt, dass, wenn einer Frau ein solcher Handschlag abzunehmen ist, dies in Gegenwart des Rabbiners durch dessen Gattin zu geschehen hat. — Das Wahlmännercollegium für Wahl eines Rabbiners verpflichtet nicht der Yerweser des Rabbinates, sondern einer der ״Beglaubigten“ der Körperschaft.

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