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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 522

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 522 (sequence 13)
Language
German
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522 Verfassungsreeht der י gemeinen Judenschaft zu Fürth. rein religiöser Natur, d. h, in Ansehung dessen, was vom Standpunkte der Religion aus erlaubt, geboten oder verboten ist, sind inapellabel und für die innerhalb des räumlichen Wirkungskreises der Körperschaft sich aufhaltenden Glaubens״ genossen unbedingt bindend. II. Rechte des Rabbiners. A. Seine Amtsbefugnisse: AA. Gegenstände rein religiöser Natur.1) Dieselben werden vom Rabbiner in der geistlichen Kammer des Rabbinatsgerichtes2) erledigt. Der Rabbiner führt den Yorsitz mit Vetorecht. Er vollstreckt die Ent- Scheidungen selbständig, wobei ihm als Zwangsmittel Kirchenstrafen in verschiedener Abstufung zur Verfügung stehen. Die Entscheidungen werden ausgefertigt vom ״Rabbiner und seinem Rabbinatsgericht“. Bei der Veröffentlichung von Erlassen bedarf hier der Rabbiner keines Placet, Im einzelnen umfasst hier die Thätigkeit des Rabbiners 1) Die Verkündung des göttlichen Wortes. 2) Lehrthätigkeit an der Hochschule. 3) Leitung des religiösen Unterrichtswesens in Ansehung der Reinheit der Glaubenslehre und der rein technischen Fragen. 4) Die Entscheidung der ihm vorgetragenen Fälle mit Rücksicht auf das, was vom Standpunkte der Religion aus erlaubt, geboten oder verboten ist. 5) Die Aufsicht sowohl über die Körperschaft, als auch die Individuen nach der Richtung, dass nirgends gegen das jüdische Gesetz verstossen werde; diese Aufsicht zeigt sich insbesondere a) in dem Einspruchsrechte gegenüber Akten der weitliehen Körperschaftsorgane hei etwaigen Verstossen dieser Art, b) in der TJebung der Kirchenzucht. 6) Approbation und Autorisation der Religionsdien er und Handhabung der Disziplinargewalt über dieselben. x) Zu diesen Angelegenheiten gehört auch das Eherecht mit Aus- Schluss des ehelichen Güterrechtes. 2) Das Eabbinatsgericht besteht aus dem Eabbiner und sechs auf die Dauer einer Wahlperiode ernannten Assessoren,* mit je zwei derselben ־werden unter Yorsitz des!Rabbiners die Kammern gebildet.

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