Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 521 (sequence 12)
- Language
- German
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Verfassungsreeht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 521 nicht ausgesprochen lässt sich aber bei Kenntnis derselben fast mit Sicherheit behaupten. Die politischen Rechte der Deputationen sind 1) das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung, eingeschränkt durch das bei etwaigem Yerstosse gegen das Religionsgesetz dem Rabbiner zustehende Veto (vgl. S. 522 unter lit. a); 2) das ausschliessliche Recht der Behördenorganisation und der Regelung der Dienstverhältnisse der Angestellten1); 3) das ausschliessliche Recht der Ernennung des Rabbiners 4) und der Behörden des Regiments; das ausschliessliche Recht der Yerbescheidung aller Beschwerden gegen Amtshandlungen der rechtlich verantwortlichen Organe in zweiter und letzter Instanz. 5) das Recht der Mitwirkung bei bestimmten Akten des Regiments : a) Aufnahme von Anleihen, b) Kauf und Yerkauf von Realitäten, c) Belastung der Körperschaft durch neue ständige Ausgaben; 6) das Recht der Mitwirkung bei Angelegenheiten, welche der Rath für so wichtig hält, dass er dafür die Yerantwortung nicht übernimmt; 7) das Recht der Verleihung des Schutzes in gewissen Ausnahmefällen; 8) endlich — seit 1786 — das Recht, an Stelle des Regimentes nach Berufung durch den Rabbiner (!) thätig zu werden (vgl. S. 523 lit. BB). § 8. II) Der oberste Ausüb er der kirchlichen Körperschaftsgewalt: Der Rabbiner. I. Rechtliche Natur. Der Rabbiner ist der von der Körperschaft für den Umfang derselben eingesetzte und besoldete oberste Ver־ künder des göttlichen Wortes, sowie Lehrer und Hüter der Religion, wie deren Pflichtenlehre in Bibel, Talmud und zuletzt den Codices mit deren Kommentaren nebst Responsenlitteratur gemeines jüdisches Recht geworden ist. Er ist demgemäss nur Gott und seinem Gewissen verantwörtlich: seine kathedralen Aussprüche in Angelegenheiten 1j Nur insoweit haben die Deputationen auch Budgetrecht.