Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 520 (sequence 11)
- Language
- German
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520 Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth-, gemeinsame ist. Betreffs der Willensbildung ist von Fall zu Fall eine Bestimmung getroffen: relative Mehrheit ist die Begel, das Erfordernis einer 2/3 ״Majorität die Ausnahme. In der Regel erwähnen die Quellen Nichts von einer Verpflichtung der Deputationen. V. Zuständigkeit der Deputationen1). Die Rechte der Deputationen sind collegiale und politische. Unter den collegialen Rechten sind für diejenigen Deputationen, welche bei der Wahl des Regimentes in Thätigkeit treten, die Autonomie in Bezug auf Organisation, Diseiplin und Geschäftsgang durch die Satzungen fast völlig beseitigt (vgl. § 11). Im übrigen waren die collegialen Rechte der Deputationen wohl die allgemein bei Vertretungen solcher Art üblichen; es ist dies zwar in den Satzungen ף Eine ähnliche Einrichtung findet sich bei der Judenschaft in Frankfurt a. M. Im Jahre 1618 wird dort ein ״äusserer Rath“ (s. Anm. 3 S. 517) erwähnt, der zum Zwecke der Wahl von Mitgliedern des Regimentes ״aus der Mitte aller Steuerzahler [bis zu einem bestimmten Censns] durch das Los hervorgeht; nur ־wer ein Yermögen von 3000 fl. besass und 5 Jahre lang verheiratet war, war wählbar“; die Wahlmänner wurden verpflichtet, ״dass sie ihre Wahl nur auf würdige Männer lenken würden“ (Horovifcz L c. I S. 21). 1628 wurde der Yermögenscensus auf 1500 fl. herab-, das erforderliche Alter auf 24 Lehen sjahr6 festgesetzt und die Gelehrsamkeit insofern© berücksichtigt als die Inhaber des Cliabertitels im Alter von 40 Jahren und darüber, auch wenn sie keine Steuern zahlten, ausgelost werden konnten (ibid. S. 518). Erst 1754 wird die Ausarbeitung von Satzungen, deren Inkrafttreten freilich noch von kaiserlicher Bestätigung abhing, einer Deputation übertragen. Diese besteht aus den 12 Parnossen (Rathsmitgliedera, in Frankfurt ״Baumeister“ genannt) und 21 Gemeindegliedern, welch letztere su gleichen Th eilen den drei (mittlerweile eingerichteten) ״Büchsen“ durch Auslosung entnommen werden (Horovitz 1. c. III S. 41 ff.). Bei den zahlreichen Handels- und verwandtschaftlichen Beziehungen, welche nachweislich zwischen den Frankfurter und Fürther Juden bestanden, sowie angesichts der Bestimmung, dass in Fürth die Deputationen, welche zu Wahlzwecken berufen wurden — aber auch nur diese — verpflichtet wurden, liegt die Yermutung nahe, dass die Einrichtung der Deputationen und ihre Zusammensetzung durch das Los aus Einer Bücüse von der Fürther Judenschaft der älteren Frankfurter nachgebildet war, und dass später umgekehrt das Institut der drei Büchsen und der gleichmassigen Zusammensetzung der Deputationen aus denselben Frankfurt von Fürth absah. Bei der Beschränktheit der Rechte, welche die Frankfurter Judenschaft genoss, blieb die Zuständigkeit der Deputationen daselbst auf die Vornahme von Wahlen und die Ausarbeitung von Satzungen beschränkt, während sie in Fürth naturgemäss in reicher Gliederung ausgebaut werden konnte.