Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 519 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829753-2829759-2883617--31005-2883726- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Verfassungsrecht der gemeinen Juclenschaft za Fürth, 519 des Chabertitels 6 Jahre (Y0m Erwerbe des Titel an gerechnet). Es begründet demnach weder *Vermögemsbesitz, noch gewisse Dauer der Schutz Verwandtschaft allein die Fähigkeit zur Teilnahme an der Geschäftsführung der Körperschaft. III. Rechtliche Stellung der einzelnen Deputationsmitglieder. Der einzelne Deputierte ist als Mitglied des obersten (weltlichen) Körperschaftsorganes natürlich für seine Berufsaus״ Übung der Körperschaft gegenüber rechtlich unverantwortlich. Für die Uebernahme der Function eines Deputationsmitgliedes wird keine Entschädigung gewährt. Es besteht eine Pflicht, hinnen einer Stunde nach hierzu ergangener Aufforderung den Sitz in einer Deputation einzunehmen bei Strafe von regelmässig1) 6 Pf. Wachs2), wenn nicht [Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle dem entgegenstehen; die Strafe ist eine Rechtsstrafe. IV, Einsetzung und Geschäftsgang der Deputation. Die Bildung der Deputationen erfolgt in den durch die Verfassung bestimmten Fällen. Die Auslosung zum Zwecke der Zusammensetzung der Deputationen wird regelmässig vom Rathe3) vorgenommen. Berufen, die (weltliche) Körperschaftsgewalt als oberstes Organ und innerhalb ihrer Competenz unbeschränkt auszuüben, unterstehen sie nur dem Willen der Mehrheit der Personen, aus denen sie gebildet sind: sie können also von aussen weder vertagt, noch aufgelöst werden die Thätigkeit der Deputation endet nur nach gütiger Schlussabstimmung mit der Ausfertigung der Urkunden über ihre Thätigkeit. Ueber den Geschäftsgang im allgemeinen schweigen die Quellen. Nur über Berathung und Abstimmung sind Bestimmungen getroffen: in der Regel ist gemeinsame Berathung vorgescbrieben, unabhängig davon, ob die Abstimmung der Gemeinschaftsdeputation eine getrennte oder eine 1-) Ansnahme s. beim Wahlausschuss und dem Collegium der Wahlmänner für die Wahl der Behörden des Eegiments (§ 11). 2) Di© Vermögensstrafen sind in den seltensten Fällen Geldstrafen* 3) Die Satzungen schweigen; s. jedoch zahlreiche Belegstellen in den Protokollbückein des Bathes, z. B. Protokollhuch der Jahre 1761 ff. S. 5h (wonach der Eath sogar ein eigenes Buch führte; in welches die Namen der Mitglieder von Deputationen eingetragen wurden), S. 94b; Protokollbuch von 1791 ff. S. 36, 61, 63, 101, 135, 299 etc. etc.