Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 518 (sequence 9)
- Language
- German
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518 Verfassungsrecht der gemeine•«. Judenschaft za Fürth. Die drei ״Büchsen.“ umfassen diejenigen Schutzverwandten, deren Warnen, je auf einen Zettel geschrieben, je auf die Dauer von drei Jahren (Wahlperiode, vgl. § II) in eine der drei Büchsen eingelegt sind, welche unter Siegel und Verschluss jederzeit bereit stehen, damit im Bedarfsfalle die Deputationsmitglieder ausgelo-st werden können. In die Büchsen werden die Namen derjenigen Personen eingelegt, welche 1) den Schutz in seinem vollen1) Inhalte seit einer bestimm־ ten Zeit geniessen, 2) ein bestimmtes Minimalvermögen versteuern, 3) mit öffentlichen Leistungen zur Zeit der Anlegung der Büchsen nicht im Bückstand und 4) in jeder Hinsicht2) unbescholten sind. Bei Ziff. 1) und 2) ersetzt ein längerer Besitz der vollinhaltlichen Schutzverwandtschaffc in bestimmtem Masse das Vermögen, und ein gewisser Grad von Gelehrsamkeit, der durch berechtigte Führung des Titels eines ״Genossen“ (Chaber) gekennzeichnet ist, wieder in bestimmtem Masse die Dauer des Genusses der Schutzverwandtschaft. Im Einzelnen gilt. Folgendes : Die I. Büchse besteht aus Personen mit mehr als 6000 fl. Vermögen, die II. Büchse aus solchen mit einem Vermögen zwischen 6000 und 2500 fl. excl. die III. Büchse in der Kegel aus Personen mit 2500—600 fl. Vermögen, auch aus Personen mit Vermögen bis herab zu 400 fl., die, wenn sie den Chabertitel besitzen, seit 20 Jahren (vom Erwerbe des Titels an gerechnet), anderenfalls seit 30 Jahren den Schutz geniessen. Die geforderte Minimaldauer des Genusses der Schutz- Verwandtschaft beträgt für alle Klassen 12 Jahre, bei Besitz a) eine Schwägersehaft nur während der Dauer der Ehe besteht■, welche die Schwägerschaft begründet, und b) nur dann als vorhanden gilt, wenn sie nicht auf zwei oder mehr Verschwägerungen beruht, ferner c) Ehegatten in der Berechnung der Gradesnähe einander substituiert werden. ב) Vgl. Ahm. 1 Seite 516. 2) Als bescholtJÄ irr sozialer Hinsicht gilt hier ein Gemein- Schuldner, der seine Gläubiger nicht völlig befriedigt hat (vgl. Anm. 1 Seite 532).