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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 517

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 517 (sequence 8)
Language
German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 517 Person, geleitet weder von Liebe noch von Hass, noch von Rücksichten anf Sippe, Verwandtschaft oder eigene Person.a Die in der vorigen Periode vereinzelt vorkommende, jetzt consequent durchgeführte gleich massige Zusammensetzung der Deputationen aus Angehörigen dreier Klassen hat den Zweck, die infolge der rechtlichen Unverantwortlichkeit der einzelnen Deputierten sich etwa ergebende einseitige ,Geschäftsführung zu paralysieren, welche — vielleicht unbewusst — die Interessen der Gesamtheit hinter denen der eigenen Klasse zurücktreten zu lassen schwach genug wäre. II. Zusammensetzung der Deputationen. Die Deputationen, bestehen •a) nur aus einer durch 8 teilbaren Zahl von Personen, welche regelmässig zu gleichen Teilen1) durch Auslosung2) den 3 Klassen (״Büchsen״) entnommen wird und je nach der Aufgabe der Deputation verfassungsmässig festgelegt ist, oder b) aus dieser Anzahl, zusammen mit einer oder mehreren Behörden3) (sog. Ciruf-, Gemeinschaftsdeputationen), wohei die Deputierten und die Behörde(n) 0c) getrennt oder ß) gemeinsam abstimmen. In der Regel dürfen die einzelnen Mitglieder der Deputationen mit einander, und wenn sie mit Behörden zu Einem Organe vereinigt werden, auch mit den Collegialmitgliedern dieser Behörden nicht in einem gewissen Grade4) verwandt oder verschwägert sein. ב) Ausnahmsweise wird, wenn die Träger sämtlicher noch in einer Büchse (s. unten) zurückgebliebenen Namen wegen allzunaher Verwandtschaft oder Schwägerschaft (vgl. Anm. 4) mit einer bereits in die Deputation berufenen Person nicht mehr hinzugezogen werden können, die noch auf diese Büchse entfallende Anzahl von Mitgliedern der Deputation aus den anderen Büchsen zu gleichen Teilen berufen; bei ungenügender Anzahl stellt die I. Büchse das überschiessende Mitglied. 2) Ausnahmsweise hat die Deputation in Fällen, in welchen Sachkenntnis oder sonstige persönliche Eigenschaften erforderlich sind, sich durch Zuwahl einer bestimmten Anzahl geeigneter Persönlichkeiten ohne Kücksicht auf Klassenzugehörigkeit zu erweitern. 3) Aehnlieh in der Bamberger und Frankfurter Judenschaft der ״äussere Kat“; s. Eckstein 1. c. S. 64 und 156 bezw. Horovitz 1. c. II. S. 20 nennt ihn weniger passend ״Aussergemeinde“. 4) .Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie, in der Seitenlinie bis zum vierten Grade, wobei

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