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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 516

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 516 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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516 Verfassungsrecht der gemeinen Juden sch a ft zu ]Fürth. mindestens 5000 fl. seit 6 Jahren den Schutz in seinem vollen1) Inhalte gemessen. b) Die Wahl der Behörden des Regimentes2) und die Verleihung des Schutzes in gewissen Ausnahmefällen steht Deputationen zu, welche nach den unter B II dargelegten Grundsätzen gebildet sind mit der Massgabe, dass die unterste Vermögensgrenze der 3. Klasse nicht 400, sondern 200 fL beträgt. c) Wenn der Rat zur Aufnahme einer Anleihe ermächtigt sein wollte, musste aus der Gesamtheit der Angehörigen der I. Klasse (s, S518 ״), welche über 1000 fl. Vermögen versteuerten, eine Deputation gebildet werden, eine zweite aus der II. und IIL Klasse durch Auslosung ״mit der nämlichen Zahl3״); nur ein übereinstimmender, in der Vertretung der I. Klasse mit absoluter Majorität gefasster Beschluss beider Deputationen konnte die Ermächtigung erteilen. B. In der späteren Periode sind ausschliesslich Deputationen die obersten Ausüber der Körperschaftsgewalt. I. Rechtliche JSTatur der Deputationen. Als oberste Ausüber der Körperschaftsgewalt sind die Deputationen Vertreter des Subjectes der Körperschaftsgewalt, der Gesamtheit der Körperschaftsangehörigen, nicht Vertreter nur der Gesamtheit der durch Zugehörigkeit zu den Klassen zur Teilname an der Willensbildung der Körperschaft befähigten Personen, geschweige gar der Interessen der einzelnen Klasse, aus der sie berufen sind. Sie sollen ״zur Förderung des Gottesreiches auf Erden thätig sein, ohne Interesse irgend welcher Art und ohne Ansehen der *) Infolge dieser Bedingung fallen die minderberechtigten Sehutzverwandten, sowie die Brödlinge der Körperschaft hinweg, letztere• natürlich nur soweit sie nicht Hausbesitzer sind. 2) Wer in dieser Periode den Kabbiner zu ernennen hat, ist unbekannt. Die Vorschriften darüber finden sich zuerst in D. 3) Der Woitlaut lässt zweifelhaft, ob die zweite Deputation au& der gleichen Anzahl von Angehörigen der II. und IIL Klasse zusammen bestand, wie die erste, oder ob jede dieser Klassen so viele Vertreter in jene Deputation entsandte, wie die I. Klasse.

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