Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 515 (sequence 6)
- Language
- German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 515 Die oberste Ausübuog der Körperschaftsgewalt in den übrigen Angelegenheiten übertrug die Gesamtheit der vollberechtigten Schutzverwandten den sog. Deputationen, welche die Gesamtheit in den verfassnngsgemäss bestimmten Fällen als oberste Ausüber zu vertreten hatten. Heber die rechtliche Natur, die Einsetzung und den Geschäftsgang dieser Deputationen, sowie die rechtliche Stellung der einzelnen Deputierten s. unten B. Auch die Zuständigkeit der Deputationen, ist unter Abzug der eben unter a) bis c) aufgezählten Angelegenheiten eine der dortigen (s. S. 520 f.) analoge. Die Zusammensetzung jedoch ist vielfach eine grundsätzlich andere : 1) Die Periode kennt überhaupt nur sog. Gemeinschaftdeputationen (s. S. 517 lit. b.) 2) Im Einzelnen steht a) die Vorbescheidung aller Beschwerden1) gegen Amtshandlungen der rechtlich verantwortlichen Organe in zweiter und letzter Instanz, dann die Mitwirkung bei Beschlüssen, welche der Bath für besonders wichtig halt, sowie bei Kauf und Yerkauf von Realitäten und bei Belastung der Körperschaft durch neue ständige Ausgaben Deputationen zu, deren Mitglieder durch das Los einer einzigen Klasse entnommen werden. Diese Klasse wird gebildet durch die Gesamtheit der Scbutzverwandten, welche a:) den Bedingungen Ziff. 3 und 4 S. 518 genügen, ß) ein Vermögen von mindestens 600 fl. versteuern und ׳ך) seit 10 Jahren, bei Besitz des Titels eines ״Genossen“ (s. Näheres S. 518 unter B II) oder Versteuerung von!) Eine solche Yorbescheidung der Beschwerden hat selbstverstündlich zur Voraussetzung, dass von der zuständigen Behörde eine Deputation berufen und dieser die Beschwerde vorgelegt ist. Wird die Berufung der Deputation, verfassungswidrig unterlassen, so steht dem Beschwerten das Recht zu, zu ״klamen“ (wohl von clamare); hei einem bestimmten Gottesdienst unterbricht er denselben nach vorheriger Benachrichtigung der Behörde zwischen zwei bestimmten Gebeten mit dem Ruf ״ich Jdame“. Die Erhebung dieses Rufes bewirkt eine allgemeine . Suspension;der Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber den KörperschaftsOrganen und, zur Entrichtung der öffentlichen Leistungen an die Körperschaft auf so lange, als die Beschwerde nicht vorbeschieden ist. Die Einrichtung bestand bis 1786. 33*