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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 514

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 514 (sequence 5)
Language
German
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514 Yerf&ssungsrecht der gemeinen Judenschaft 3u Fürth. jüdische Gemeinwesen hätten sich ausschliesslich an das talmudische Recht zu halten, bei dem ohnedies genügend schweren Kampf um ihr Dasein insofern untreu zu werden, als es die Rücksicht auf die Zweckmässigkeit mit sich brachte. Wie durch die Satzungen— das sei hier nebenbei bemerkt — im öffentlichen und bürgerlichen Recht in materieller und formeller Hinsicht nicht selten das talmudische Recht kurzweg kraft der Autonomie modificiert ist, mit welcher die Körperschaft ihre inneren Angelegenheiten regeln darf, so trägt sie auch nicht einmal anfangs den Stempel reiner Demokratie und entfernt sich Y0n dieser im Laufe der Zeiten mehr und mehr, bis sie insbesondere durch Einführung eines Census die Minderbemittelten von der Geschäftsführung fast ganz ausschliesst und durch consequente Durchführung des Dreiklassen Systems den Besitzern grossen Vermögens eine grössere Betheiligung daran ermöglicht. Bei dem Mangel diesbezüglicher Rechtsquellen zwischen 1722 und 1771 sind wir über diesen Entwicklungsgang nicht genügend unterrichtet. Wir müssen uns deshalb darauf beschränken, lediglich zwei Perioden zu unterscheiden : eine frühere Y0n 1722 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt, etwa um die Mitte des Jahrhunderts, und eine spätere von da an, sicher aber von 1771 bis zur Auflösung der Körperschaft im Jahre 1820. A. In der früheren Periode waren von jener Verfassung, gemäss welcher die Gesamtheit der vollberechtigten Schutzverwandten das oberste (weltliche) Organ der Körperschaft darstellte, nur noch Reste vorhanden. Diese Gesamtheit hatte sieh zu eigener Ausübung nur noch die besonders wichtigen Acte Vorbehalten a) der Gesetzgebung, und zwar in der Weise, dass sie die Ausarbeitung des Entwurfes der Satzungen einer Commission (von anfangs 12, später 18 Mitgliedern) übertrug, den Entwurf berieth und nach dem Ergebnisse dieser Berathungen die Satzungen erliess, b) der Behördenorganisation und der Regelung der Dienst- Verhältnisse der Angestellten, c) der vorübergehenden Verlängerung der Wahlperiode (s. S. 529 unten).

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