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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 513

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 513 (sequence 4)
Language
German
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Yerfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu!Fürth. 513 Zweiter Abschnitt. Die Selbstregiemng. § 6. Inhalt der Körperschaftsgewalt im allgemeinen. Die Körperschaftsgewalt ist der Ausfluss der durch das Reglement der g. J. z. F. u. i. d. A♦ zugestandenen und dadurch begrenzten Selbstregierung, bethätigt sich also in der Ausübung 1) des der Körperschaft als religiöser Gemeinschaft eigenen Wirkungskreises, der unmittelbaren Pflege der Religion, 2) des ihr als politischer Körperschaft übertragenen Wirkungskreises, der Ausübung von Hoheitsrechten. Die Selbstregierung soll ermöglichen, dass die Angehörigen der Körperschaft ״den Jüdischen Ceremonien gemäss und wie ihr Gesetz erfordert, leben und unter sich verfahren können״; sie ist also durch diese Zweckbestimmung umgrenzt. Die Körperschaftsgewalt bethätigt sich somit im allgemeinen a) in der autonomen Regelung ihrer Yerfassung und Verwaltung, b) in der Führung der Geschäfte der Verwaltung, c) in der Uebung der Rechtspflege innerhalb der Grundsätze des Reglements und regelmässig gemäss des jüdischen Ritualrechtes, I« Kapitel. Die Organe der Körperschaft. Ä. Die rechtlich unverantwortlichen Organe. § 7. I. Die obersten Ausüber der weltlichen Körperschaftsgewalt. Während nach talmudischem Recht alle Gemeinschaften des öffentlichen Rechtes auf der Grundlage aufgebaut sind, dass alle (unbescholtenen) erwachsenen Personen männlichen Geschlechtes berechtigt und verpflichtet sind, bei der Geschäftsführung mitzuwirken, weichen die Satzungen der g. J. z. F. u. i, d, A. von diesem Prinzipe ab. Die Macht der Verhältnisse zwang eben die Körperschaft, der Theorie, Monatsschrift, 45. Jahrgang־. «£$

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