Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 512

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 512 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829753-2829759-2883617--30998-2883719
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

512 Yer fassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Edith. begründen, und seine Nachkommenschaft verfalle jenem Bann und werde Beisitzer, b) Beisitzer werden auch diejenigen Sehutzverwandten; deren Schutz zur Strafe1) gemindert wird, und ihre Deszendenz (vgl. S. 422 b ß), Die Minderberechtigung des Beisitzers besteht darin, dass die Körperschaft ihn, soweit es sich nur immer um Berech״ tigungen handelt, fast als nicht vorhanden betrachtet, dabei ihm aber durch Vexationsmassregeln und weitgehende Verbote an ihre sonstigen Angehörigen mit Strafandrohung die Existenz unmöglich zu machen suche. Die Beisitzereigenschaft der Eindringlinge und ihrer Nachkommen kann durch die Aufnahme in die volle Schutz- Verwandtschaft endigen, während die mit der Minderung ihres Schutzes bestraften Schutz verwandten und ihre Abkömmlinge nie mehr den vollen Schutz erwerben können. Bemerkenswert ist die Vorschrift, dass jedesmal beim Inkrafttreten neuer Satzungen nach vorhergegangener Aufford erring, binnen vier Wochen abzuziehen, eine Auslosung derjenigen Beisitzer (wohl nur der sub a) stattfinden solle, ״die es zur äussersten Extremität״ hatten ״ankommen“ lassen, in der Weise, dass allmonatlich je drei ausgelost und neuerdings mit dem Banne2) belegt werden sollten; dieses Verfahren solle so lange fortgesetzt werden, bis die ganze Anzahl der Beisitzer erschöpft sei. Die Härten des Institutes der Beisitzer scheinen übrigens nicht selten durch menschliches Rühren gemildert worden zu sein; diejenigen Beisitzer, welche sich als Krankenpfleger verwenden Hessen, hatten sogar einen rechtlichen Anspruch darauf, von allen Vexationsmassregeln verschont zu bleiben. 13 Aehnlich in Posen (s. Perles 1. c. S. 69, Anm. IT) und in Erankfurt a. M. (s. Horovitx, Frankfurter Rabbinen, 1883, II, S. 52). 2) Der Bann lautete, ins Deutsche übersetzt: N. N. ist in Acht und Bann, ausgeschieden und abgesondert von der Gemeinde Israels, dass keines von den Kindern unserer Stadt ihm auf 4 Ellen nahen darf.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.