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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 5 · p. Seite 511

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 5
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 511 (sequence 2)
Language
German
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Yerfassungsrecht• der gemeinen Judenschaft zu Fürth,, 511 Die Minderung des Schutzes ist hier eine natürliche Folge der Umstände; denn infolge der räumlichen Getrenntheit kann weder das Object des Schutzes diesen in vollem Masse gemessen, noch das Subject desselben dem ausserhalb seines Territoriums befindlichen Schutzverwandten den ganzen Inhalt seines Schutzes angedeihen lassen. Diese Schutzverwandtschaft wird durch Eintragung in eine Liste, analog dem Institut der Consulatsmatricel, erhalten; für die Eintragung wird jährlich eine auf das Yer״ mögen des Schutzverwandten abgestellte Gebühr erhoben, welche für die ersten 10 Jahre sicher zu stellen ist. 3) Minderberechtigt sind endlich die sog. ״Beisitzer*. a) Das Reglement (X) betrachtet es als ״weltbekandt, wie vor undenklichen Jahren von zahlreichen alten Rabbinen durch höchsten Bann verbotten worden, dass bei grossen Judenschaffeen keiner wider Wissen und Willen oder Einrathen sich sässhaft oder niderlassen darff, so es ja besehiehet, ihme in Handel und Wandel Unterschlaif, Synagog oder Begrähnüs oder etwas genüssen zu lassen höchst verbotten ist“. Trotzdem hatte der Markgraf, nachdem sich die g. J. z. E. u. i. d. A. gebildet hatte, gestützt auf seine angeblichen ״voigteiliche Rechte“ Juden wider Willen der Körperschaft nach Fürth gesetzt. Dies hatte ״von Seithen gnädiger Herrschaft (des Domprobstes) Yerdrüsslichk eiten“ hervorgerufen, weshalb die Körperschaft mit Genehmigung der Donaprobstei die Anordnung getroffen hatte, dass die Niederlassung von Juden gegen ihren Willen auf jede Weise verhindert werden solle; die dadurch entstandenen Ausgaben sollten specifi eiert und gebucht werden mit der Wirkung, dass ein Nachkomme jenes Eindringlings, wenn er um Schutz nachsuche, denselben nur nach Ersatzleistung für jene Ausgaben erhalten dürfe; derjenige aber, dem es gleichwohl gelänge, hier seinen Wohnsitz zu verwandten besonders den Zweck, ihren und ihrer Kinder und Kindeskinder Schutz für ewige Zeiten sicher zu stellen, während doch ausserhalb der Körperschaft der Schutz sowohl bezüglich seiner Wiedererneuerung nach Ablauf der festgesetzten Dauer für die Schutzyerwandten selbst, als auch bezüglich des Uebeiganges auf die Abkömmlinge durchaus in Frage zu stehen pflegte.

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