Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 510 (sequence 1)
- Language
- German
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510 Verfassungsrecht der gemeinen Jüdenscliaft zu Fürth. Verfassungsrecht der gemeinen 3u9enschaft zu ffirth und in dessen ^mt im 18. Jahrhundert. Ton Dr. jur. Friedrich Neuburger. (Schluss). § 5. B e v 0 r r e ch t e t e und m i מ d'erbere ch’tigt e Schutzverwandte. I. Bevorrechtete Schutzverwandtschaft, d. h. Genuss eines inhaltlich erweiterten Schutzes gibt es nicht. II. Die Minderberechtigung besteht infolge der Ein« Schaltung der Körperschaft zwischen Schutzverwandte und Schutzherrn in einer Schmälerung der Hechte, unter entsprechendem Erlass der Pflichten des minderberechtigten Schutzverwandten gegenüber der Körperschaft. 1. ) Minderberechtigt sind die Schutzverwandten, welche in der Ortschaft Unterfarrnbach wohnen, insofern, als sie a) von jeder Beteiligung an der Geschäftsführung der Körperschaft ausgeschlossen sind, wofür sie aber auch die allgemeinen Körperschaftslasten mit Ausnahme der Schutzgeldpauschalsumme nicht mitzutragen haben, ferner b) ihr Schutz sie zum Wohnsitz nur in Unterfarrnbach berechtigt und nur für Eines der Kinder einen Rechtsanspruch auf Verleihung des Schützes, ünd zwar gleichfalls nur eines solchen geminderten begründet, weshalb ihnen auch nicht die Uebersiedelung nach Fürth ausser bei Pfiegebedürftigkeit infolge Krankheit oder hohen Alters und dann nur mit Genehmigung der obersten Körperschaftsbehörde gestattet ist. 2. ) XXIV kennt ausser den Schutz verwandten, die innerhalb des räumlichen Wirkungskreises der Körperschaft wohnen, auch solche, die ausserhalb desselben ihre dauernde Niederlassung haben und deshalb unter fremdem Schutze stehen, zugleich aber auch dompröbstischen Schutz1) gemessen. L) Abgesehen von den Vorteilen^ welche die Zugehörigkeit zu einer sa blühenden und bevorzugten Körperschaft, wie die g. J. z. F. u. i. d. ,A. ee war, im Allgemeinen mit ,sich brachte, hatte der Genuss des Schutzes der. Domprobstei: für diese im Auslande lebenden Schutz-