Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Leipziger Messgäste
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 462 (sequence 3)
- Language
- German
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462 Leipziger Messgäste. ein einziger von ihnen zur Messzeifc— denn ausserhalb derselben war ihnen ohnedies der Aufenthalt in Leipzig nicht gestattet1) — ins Thor einzuschlüpfen wagte, ohne den Y0rgeschriebenen Leibzoll für sich und die Seinigen zu entrichten, so ahndete der hohe Rat der Stadt solches Vergehen als fluchwürdige Steuerdefraudation mit erklecklichen Geldstrafen. Freilich wurde ein Theil des erlegten Leibzolls den Juden wieder zurückerstattet, wenn auch in einer ganz eigenartigen Form; es wurde nämlich daraus u. a. die Anschaffung des gelben Tuches und der Ringlein bestritten, welche jeder Messjude stets bei sich zu tragen und allen Ratsdienern oder Stadtknechten auf Verlangen vorzuzeigen hatte2). Die Leibzollbeträge, welche die Juden beim Betreten der Leipziger Thore gegen Verabfolgung von Aufentbaltszetteln zu entrichten hatten, beliefen sich für den Kopf auf 10 Thaler 4 Groschen, wovon 4 Groschen als Geleit an die kurfürstliche Regierung, 6 Thaler als Wagegeld an die Regierung und den Rat der Stadt zu gleichen Teilen, und 4 Thaler endlich als Abgabe an die Stadtgerichte abgeführt wurden3). Für Frauen und Bedienung waren Wagegeld und Gerichtsfrohn auf die Hälfte ermässigt. Neben diesen speciellen Leibzoll-Gebühren hatten die jüdischen Messbesucher gleich den christlichen für alle Waaren, die zur Messe eingeführt wurden, wie für alle während der Messe verkauften Güter procentuaiiter Einfuhr- und Acciszölle zu zahlen. Aber die nacheinander publicierten kurfürstlichen und städtischen Judenordnungen vom 22. April 1668, vom Neujahrsmarkt 1675 und vom 2. October 1682 setzten selbst hierbei für die jüdischen Kaufleute viel höhere Procentsätze als für ihre christlichen Collegen fest — trotz aller Eingaben und Bitten der Juden, und trotzdem sogar der Rath der Stadt Leipzig hierin für die Gleichberechtigung der Juden eingetreten war, zwar gegen seine sonstigen Gepflogenheiten, aber natürlich nicht aus menschlichen Beweggründen, sondern aus dem leicht verständlichen und ehrlich von ihm ausgesprochenen Geschäftsprincip, dass es für den 1) Das. S. 122 ti. 130 und Zum Jubiläum dies ersten Talmuddrucks a. a. O. — Markgraf, S. 5, sind die darauf bezügl. Actenstüeke unbekannt geblieben. 2) .Judenordnung vom 2. October 1682, abgedruckt in ״Der Stadt Leipzig Ordnungen, Wie auch Privilegia und Statuta״, Leipzig 1701, S, 133 ff., Artikel 6, und die Berechnungen in den Messbüchern. 3) Acta der Stadt Leipzig, LI, 6 und Markgraf a. a. O., S. 83.