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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 421

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 421 (sequence 18)
Language
German
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Veifas&ungsreclit der gemeinen Judenschaft zu Eürth. 42 L b) Der selbständige, abgeleitete Schutz. Auf seine Verleihung besteht ein Rechtsanspruch. Ihn erwirbt mit der Verheirathung der Ehemann, wenn entweder er oder seine Frau (natürlich auch wenn beide) Kinder eines Schutzverwandten sind, bei Erfüllung der gesetzlichen Bedinguugen: a) Nachweis guten Leumundes und ehelicher Abstammung der Brautleute, sowie festen Wohnsitzes der Eltern eines von auswärts stammenden Verlobten. ß) Die Brautleute und deren Eltern dürfen nicht mit öffentlichen Leistungen im Rückstände oder Schuldner von Angehörigen der Körperschaft sein. Y) Nachweis eines bestimmten Vermögens, dessen Betrag nach allen nur möglichen Fällen gesetzlich genau abgestuft ist. Zu erwähnen ist, dass singulärerweise die Brautleute, wenn sie beide Kinder von Schutz verwandten sind und eines der Brautleute das ernste Kind ist, das sein Vater ausgibt, keinerlei Vermögen nachzuweisen haben, — die äusserste Consequenz des Grundsatzes, dass Kinder von Schutzverwandten nur 2/3 des Vermögens nachzuweisen haben, welches Bedingung der Aufnahme für Brautleute ist, von denen nur Ein Teil von Schutzverwandten ab stammt.. S) Falls der Bewerber früher bei einem Angehörigen der Körperschaft in Stellung war, dessen Zustimmung. s) Eine eigentliche Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten; da aber der Erwerb dieses selbständigen Schutzes mit der erstmaligen Verheirathung zusammenfällt, bildet die Verehelichungsgebühr (1% vom Vermögen beider Brautleute) einen Ersatz für die Aufnahmegebühr. c) Der unselbständige Schutz ist a) ein erworbener für die Ehefrau, ß) ein ursprünglicher für die Kinder. Der unselbständige Schutz der Frau wird selbständig bei Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes, bei Auflösung der Ehe infolge Ehescheidung nur, wenn der Mann seinen Schutz der Frau ab tritt. Der unselbständige Schutz des Kindes wird zu einem selbständigen durch Verleihung bei der Verheirathung, worauf bei Erfüllung der Bedingungen ein Rechtsanspruch besteht.

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