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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 420

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 420 (sequence 17)
Language
German
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420 Verfassungsreclrt cler gemeinen Juden schaft zu Fürth. summe hiefiir sogar einen Rechtsanspruch auf Verleihung des Schutzes schuf und diese der Körperschaft selbst übertrug*. 1) Erwerb1) des Schutzes und seine Arten. Es sind zu unterscheiden : a) Der selbständige, ohne Rechtsanspruch erworbene (ori-׳ ginäre) Schutz. Ihn hat zu erwerben ^ein jeder frembde Jud, der sich fürohin daselbsten (cE. i. in Fürth u. i. d. A.) Häusslich einzukaufen und da zu wohnen begehret“, der sich m. a. W. hier dauernd niederlassen will, Er wird erworben a) entgeltlich. Die Bedingungen für den Erwerb sind : aoc) Nachweis, dass dem Abzüge des Bewerbers von Seite seiner bisherigen Juden Corporation kein Hinderniss im Wege steht, ״mit glaubwürdigen Herrschaftlichen und Jüdischen Attestaten“, ßß) Nachweis des ״Wohlverhalfcens“2), ךך) Nachweis eines bestimmten Vermögens. SS) Bezahlung einer Aufnahmegebühr. Diese besteht in der Summe der in den letzten 10 Jahren von Personen seines Vermögens erhobenen Steuern, ss) Falls der Bewerber früher bei einem Angehörigen der Körperschaft in Stellung war, dessen Zustimmung. ,ß) Unentgeltlich wird der Schutz erworben durch Anstellung im Körperschaftsdienste. Diese Art der Schutz- Verwandtschaft begründet einerseits regelmässig keinen Rechtsanspruch auf Verleihung des selbständigen Schutzes an die Kinder bei deren Verheiräthüng,: dagegen andererseits auch keine Pflicht zur Entrichtung des Schutzgeldes. Wird der Brödling Hausbesitzer,:Sq erwirbt er ipso jure den vollinhaltlichen Schutz mit allen Rechten und Pflichten. b Es ist hier zu bemerken, dass nach jüdischem Gewohnheitsrechte Schutz verwandte nur verheirat hete Personen sein können. 2) Des ״Wohlverhaltens“ müssen auch die Vorfahren des Be- Werbers insoferne sich beffeissigt haben, dass sie nicht versucht haben, gegen den Willen der Körperscliaft sich ־unmittelbar bei einem Schutzherrn die Schutzverwandtschaft zu verschaffen, ferner dass sie nicht Abzugsgelder (s. unten 3a) oder die Gebühr unter 3aa der Körperschaft schuldig gehlieben sind. Ein solcher Mangel eines Bewerbers kann nur dadurch geheilt werden, dass dieser alle Kosten ersetzt, welche, jener Versuch der Körperschaft verursacht hat, bezw. die Rückstände...nach.־, zahlt. . , . :

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