Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 419 (sequence 16)
- Language
- German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 419 Nach Würfel1) zahlten die ״wenigen“ von Ansbach beschützten Juden ״ihr Schuzgeld mit 10 fl. 80 kr. nach dem Hochfürstlich-Anspachi sehen Oberamt Cadolzburg“; zu seiner Zeit ״müssen alle dompröbstliche Geleit-Juden auch jährlich etwas weniges für den Anspachischen Schutz bezahlen“. Augenscheinlich lag die Sache so, dass die gewöhnliehen Steuern und Lasten jedes Individuum an den Pürsten zahlte, auf dessen Gebiet seine Niederlassung jeweilig sich befand. Das Schutzgeld von IQ1J% fl. für jede Haushaltung an den Markgrafen mussten diejenigen Schutzverwandten zahlen, welche bezw. deren Voreltern von ihm aufgenommen waren, ohne Rücksicht darauf, auf wessen Gebiet sie wohnten; diese Schutzverwandten waren von der Beitragspflicht zum dompröbslischenScliutzgeldpauscbale frei. Alle anderen Schutzverwandten galten als der Domprobstei schutzgeldpflichtig, auch wieder ohne Rücksicht darauf, auf wessen Territorium sich ihre Niederlassung befand; die kleine Abgabe, die sie an das ״Hochfürstlich־Anspachische Oberamt Cadolzburg“ entrichteten, dürfte nur eine Folge des Bamberg-Ansbachischen Processes gewesen und von den dompröbstischen Juden hauptsächlich zu dem Zweck übernommen worden sein, um angesiebts aller Eventualitäten im Ausgange jenes Processes die markgräfliche Regierung bei guter Laune zu erhalten. Dieser Zustand kann nach modernen Begriffen als besonders einfach und durchsichtig nicht bezeichnet werden. Er war allem Anscheine nach daraus entstanden, dass sowohl der Domprobst, als der Markgraf unbestritten über gewisse Teile der Hofmark di& Territorialhoheit auszuüben hatten, während jeder von beiden unter Widerspruch des Anderen die vogteilichen Rechte auch über das Gebiet des Anderen beanspruchte. III. Erwerb und Verlust der Schutzverwandtschaft. Während in früherer Zeit die Gewährung des Schutzes im guten Willen des Schutzherrn (des Domprobstes bezw. Markgrafen) lag, und die Höhe der Aufnahme-, wie derjährliehen Anerkennungsgebühr, des Schutzgeldes im gewöhnliehen Sinne, von der Willkür des Sehutzherrn abhing — ein Zustand, wie er in Deutschland allgemein bestand — tritt uns im Reglement eine Ordnung dieser Dinge entgegen, welche unter Fixierung jener Gebühren bezw. einer Pauschal- 1) Würfell. 0. S. 23, § 7.