Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 418 (sequence 15)
- Language
- German
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418 T eifassnngsrecht der gemeinen Judensehaft zu lurth. Kinder bei deren Verheirathung nach Erfüllung der gesetzlidien Bedingungen. Diesen Rechten stehen als Pflichten gegenüber: 1) Die allgemeine Unter thanenpflicht, 2) die Pflicht zur Th ei Ina hm e an den Lasten der ״Christengemeind״, 3) die Pflicht zur jährlichen Zahlung des Schutzgeldes und zur Lösung eines ״Particularschutzbriefes alle 8 Jahre1״). II. Subject des Schutzes. Schutzherr der g. J. z. F« u. i. d. A. als Körperschaft ist der Domprobst. Die Satzungen benennen ihn nie, sondern sprechen überall nur yon der ״Herrschaft, deren Glanz sich erhöhen :möge״. Ihm unterstehen — das ist sicher — die Individuen, welche bezw. deren Yoreltern in der Zeit, in welcher der Körperschaft das Recht der Verleihung des Schutzes noch nicht übertragen war, von der Domprobstei, oder in der späteren Zeit von der Körperschaft aufgenommen waren und auf dompröbstischem Gebiete wohnten. Zweifelhaft in Ansehung des Subjectes des Schutzes ist die Stellung derjenigen Juden, die auf Ansbacher Gebiet wohnen oder welche bezw. deren Yoreltern in der Zeit vor dem Reglement von Seiten Ansbachs beschützt wurden, umsomehr, als bald nach Erlass des Reglements Ansbach wieder seine ״voigteilichten Rechte״ zur Geltung zu bringen suchte. Die Satzungen schweigen vollständig, was sich daraus erklärt, dass sie nur Abgaben erwähnen, welche durch die Kassen der Judenschaft laufen, und Verhältnisse nur, insoweit die Thätigkeit eines der Körperschaftsorgane dadurch beeinflusst wird. Auch das Reglement gibt keinen Aufschluss, da es zu einer Zeit erging, in der die Fürther Juden unter Ansbachischem Schutze ״herübergewiesen״ waren. Es ist aber mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Domprobst als Schutzherr der Körperschaft deren sämtlichen Angehörigen seinen Arm lieh, gleichviel in wessen Gebiete sie wohnten, und wer sie bezw. ihre Vorfahren in seinen Schutz aufgenommen hatte. . *) Die Losung der Particularschutzbriefe war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrüunderts ausser Uebung gekommen, soweit es sicli um von Seite der Domprobstei aufgenommene uncl beschützte Juden bandelte, und wurde erst 1809 von der bayrischen Regierurg wieder eingeführt (Bemerkung im Matrikelbuche eic.)