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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 417

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 417 (sequence 14)
Language
German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 417 3) Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber Nichtjuden, Rechtshüte und diplomatische Vermittelung durch die dom״ pröbstischen Behörden. 4) Das Recht des Genusses1) des Almendgutes und der sonstigen ״Nutzungen“ der freien Hofmark Fürth. 5) Unter Exemtion von Zunft und Innung das Recht freier Ausübung gewisser Gewerbe innerhalb der Judenschaft für deren Zwecke und Bedürfnisse, welche durch Befolgung ritueller Vorschriften entstehen : a) Freie Ausübung des Gewerbebetriebes zwecks Her- Stellung und Vertrieb von Gebrauchs-, Nahrungs- und Genussmitteln, sowie zwecks Beherbergung und Bewirtung von Glaubensgenossen. b) Freie Ausübung des Musikantengewerbes. c) Ausübung des Gewerbes als Schneider innerhalb der zugelassenen Anzahl (gemäss XXVII: 2—3 Meister). d) Ausübung des Barbiergewerbes nach Concessionsertheilung. e) Beeilt zur Anfertigung von Särgen. f) Gewohnheitsrechtlich tritt noch hinzu das Recht zu gewerbsmässiger Thätigkeic in der Gesundheitspflege und im Heilwesen. 6) Vorzugsweise in privatrechtlicher Hinsicht äussert sich der Schutz: a) in dem Rechte zum Abschlüsse kaufmännischer Geschäfte ״in- und ausserhalb Fürths“, b) dem Rechte höheren Zinsgenusses, c) dem Rechte zum Erwerb auch liegenden Gutes ohne Beschränkung der Zahl, dem Umfang und der Lage nach. Die Schutzverwandtschaft begründet endlich: 7) Für den Schutzverwandten den Rechtsanspruch auf Verleihung des selbständigen Schutzes an seine sämtlichen2) ״ (גEs wird Ihnen (den Schutzvei wandten) Y0rs Fünfte nicht weniger zugelassen .... Wuhn-Weydt und andere dhre Güter nach Proportion eines jeden habenden Gemein-Rechts zu nutzer! und sich deren wie andere Imiewoliner in allen Stücken ohne Hinderung Männigliehes bestens zu gebrauchen“. — Wahn (wunn) ist Wiesenland oder durch Sichel und Sense zu gewinnendes oder abzu weidend es Gras (s. Schm eil er. Bayrisches Wörterbuch, 1877, IE, S. 933 ff.) — Hiernach ist Braun a. a. 0־ zu berichtigen. — Würfel hat statt ״Wuhn“ Wucher gedruckt, obwohl jenes Wort in den Originalen gut lesbar ist. 2) Bei Yerheirathung von Töchtern steht dieser Rechtsanspruch deren Bräutigam zu. Monatsschrift, 45. Jahrgang. 21

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