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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 416

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 416 (sequence 13)
Language
German
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416 Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft za Fürth. Im Einzelnen sind die im Sehntz enthaltenen Rechte folgende; 1) Das ־unentziehbare Recht der Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ohne Beschränkung auf bestimmte Strassen ״mit allen Weibern und Kindern, Wittiben, Präceptoren, Knechten und Mägden und anderem Gesind, deren sie zu ihren notwendigen Haushaltung- und Handlungen bedürftig“. 2) Das Recht der freien Religionsausübung, das sich äussert a) in Freiheit des Bekenntnisses nnd der religiösen Uebung, sowie zur Vermeidung einer Störung hierin: a) in Freiheit von Quartierlast und yon Verpflichtung zu Katuralverpflegung, ״bey ereigneten Durchzügen und Einquartierungen“ am ״Sabbat und anderen Feyertagen“, ß) in Verschonung ״mit Vorständen beym Amt“1) und ך) in der Befreiung von ״Verstellung2) deren Wachten“, insbesondere der ״Kachtwacliten“ an solchen Tagen, b) darin, dass das Individium a) materiell nach jüdischem Civilrecht lebt, ß) formell Rechtsschutz ״in Sachen Jud gegen Jud“, durch alle (!) Instanzen vor jüdischen Gerichten und nach rituellem Verfahren sucht. litisclien Ortsgemeinde wulil einzig dasteht, der Wortlaut von XXIX folgen : ״Vors neun & zwanzigste, weilen von undenklicher Zeit hero & in verwichenen Jahren (was die Kirchen betrifft■, ausgeschlossen) jederzeit, wann eine Gemeinde zu Fürth sich versammelt, zwey Jüdische Deputierte dazu berufen & alles was deliberiret & in Betrachtung genommen deren Gutachten beizulegen & von ihnen gegeben & dabei mannteniret werden, damit die Judenscliafft, welche mit denenselben concurriren & ihre Anlage beliörig zahlen (zumahlen mit der Christen-Gemeind das Gemeindtrecht & andere Nutzung zugleich haben) auch wissen möchten, was zum. gemeinen Nutzen & Guten geschehe & keiner Seits übles Nachdenken oder eine Laesion zu besorgen seye.“ Erwähnt sei ferner, dass nach der Gemeindeordnung von 1652 bis dorthin Juden sogar Mitglieder des Bürgermeistercollegiums werden konnten; die Domprobstei ״erliess es״ ihnen, wofür sie 2 fl. zu der Gemeindesteuer zu zahlen hatten״, Hänle 1. e. S. 65. Darnach scheint die Bürde des Amtes in jenen unruhigen Zeiten grösser gewesen zu sein als die Würde. Hiernach, ist auch die Auffassung B rann’s, ״Eine Sammlung Fürther Grabschriften [im ״Gedenkbuch zur Erinnerung an David Kaufmann“ Breslau, 1900], S. 388 richtig zu stellen. ג) Lies so anstatt des ״verstanden beym Cont“ bei Würfel. Diese Anerkennung der Feiertage bewirkte wohl auch Unterbrechung der Fristenläufe und hatte die entsprechenden privatrechtlichen Folgen. 2) Lies so anstatt ״Versetzung der Wachten״ hei Würfel.

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