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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 415

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 415 (sequence 12)
Language
German
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Yerfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 415 Theilnahme an der Selbstregierung befähigt —ר modificirt durch das Dreiclassensystem und durch eine gewisse Bevorzugung der Lebenserfahrung und der Gelehrsamkeit. § 4. Die Schutzverwandtschaft irn allgemeinen. I. Begriff und Inhalt der Schutzverwandtschaft. Die Schutz Verwandtschaft ist eigentlich das durch die Aufnahme begründete, gegenseitige, öffentlich rechtliche Yerhältnis zwischen Schutzherrn und Schutzverwandten, das auf Seite des Schutz verwandten den Rechtsanspruch auf Schutz durch den Schutzherrn gegen Uebernahme gewisser Pflichten, auf Seite des Schutzherrn die Pflicht zur Aus- Übung des Schutzes begründet. Unter der Herrschaft des Reglements gestaltete sich aber das Yerhältnis der Schutz- Verwandtschaft dadurch um, dass zwischen Schutzverwandten und Schutzherrn die Körperschaft trat, welcher der Schutzherr die Ausübung eines Teiles seiner Hoheitsrechte übertragen hatte: die Schutzverwandtschaft wurde damit ein unmittelbares Yerhältnis zwischen Schlitzverwandten und Körperschaft und infolge des weiteren unmittelbaren Yerhältnisses zwischen Körperschaft und Schutzherrn ein mittelbares zwischen Schutzverwandten and Schutzherrn. Die Körperschaft bestand aber — abgesehen von ihrem District Unterfarrnbach — innerhalb der freien Hofmark Fürth; ihr unbewegliches Vermögen und der Grundbesitz ihrer Angehörigen bildete einen Bestandteil der Hofmark; die Angehörigen der Körperschaft hatten Anteil an den dem Gemeingebrauch unterliegenden Gegenständen der politischen Ortsgemeinde : infolgedessen steht die Körperschaft hinsiehtlieh ihrer Immobilien und stehen deren Angehörige in Ansehung ihres Grundbesitzes, wie auch der Nutzung jener Gegenstände unter den Behörden der Hofmark. Die Juden haben alle öffentlichen Lasten der Hofmark mitzutragen — den Beitrag zum Armenwesen leistet gewohnheitsrechtlich die Körperschaft als solche — und geniessen demgemäss auch das Recht1) der Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hofmark durch zwei Delegierte der Körperschaft2). b Eine Schmälerang des!Rechtes wurde 17 88 durch den Bürgermeiste!• versucht, jedoch durch fürstliches Hofrathsdecret scharf getadelt; Hanle 1. c. S, 165. 2) Es mag hier, da dieses Verhältnis einer Judenschaft zur po-

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