Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 414 (sequence 11)
- Language
- German
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414• Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. Gebiet sich erstreckende corporative Verband der Juden verstanden wurde, die g. J. z. F. u. i. d. A. aber einerseits nicht das ganze domprobstliche Gebiet umfasste, dagegen andererseits auch solche Personen, welche naturgeinäss, da auf Ansbachischem Gebiete wohnend, der Ansbacher Landesjuclenschaft hätten angehören sollen und ירhinübergewiesen d. h. kraft Staatsyertrages der Körperschaft in Ansehung des Wirkungskreises derselben einverleibt waren1). Sodann bestand in den ״Judencorporationen“ für die Angelegenheit des Verbandes ein Regiment, an dem alle zugehörigen Gemeinden beteiligt waren; von diesen hatte jede wieder für ihre inneren Angelegenheiten eigene selbstständige Organe: — in der g. J. z. F* u. i. d. A, gab es, zu einer Körperschaft vereinigt, wohl Juden in zwei verschiedenen Ortschaften, allein die Geschäfte der Körperschaft führten ausschliesslich die in Fürth wohnhaften; die Juden in Unterfarrnbach dagegen waren nicht nur an der Geschäftsführung der Körperschaft nicht beteiligt, sondern hatten nicht einmal selbständig die Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, unterstanden vielmehr darin, soweit es sich um ihre localen Angelegenheiten rein kirchlicher Natur handelte, der Aufsicht der Körperschaft und wurden im übrigen von derselben geradezu regiert2). Wenn die g. J. z. F. u. i. d. A. auch nicht Staat im Rechtssinn ist, so hat sie doch, da sie die meisten Functionen eines solchen ausübt, staatsrechtlichen Charakter. Man kann also von einer Verfassungsform der Körperschaft sprechen: dieselbe ergibt sich schon aus der Natur der Selbstregierung, welche der Körperschaft durch das Reglement eingeräumt ist. — Die Regierungsform der Körperschaft ist eine demokratische — fast alle Angehörigen der Körperschaft sind zur x) Dass in ähnlicher Weise rein kirchliche Gemeinschaften Gebietsteile verschiedener Staaten umfassen, ist keine Seltenheit; vgl. z. B. Xe hm, der Mitgliedschaftserwerb in der evangelischen Landeskirche etc. in BandII(1892), Ö. 375, der deutschen Zeitschrift für Kirchen־ recht, dritte Folge. Die Eigenart des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Markgraf durch die Hinüberweisung sich zugleich gewisser politischer Rechte über seine Untertbanen begab. Welch complieierte Verhältnisse daraus entstanden, s, § 4 II. 2) Aehnlich das Verhältnis zwischen den Juden in Posen und in Sckwersenz, s. P e r 1 e s, Geschichte der Juden in Posen, 1865, S. 63. Warschauer, die Entstehung einer jüdischen Gemeinde, in Geigers Ztschr. f. d. Gesck. di. Juden in Dtschl. IV, S. 170 ff., 179 ff.