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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 413

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 413 (sequence 10)
Language
German
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Yerfassungsrecht der gemeinen Juden schaft zu Fürth. 413 II. Rechtliche Nature Die g. J. z. F. u. i. d. A. ist eine Körperschaft mit Doppelcharakter; sie ist eine politisch-kirchliche Körperschaft״ eine Cultuskörperschaft, die zugleich politischen Charakter besitzt. Sie ist kein Staatsgebilde; denn es fehlt ihr 1) völkerrechtliche Persönlichkeit : ihr Schutzherr, der Domnrobst, verfährt mit ihr nach Willkür; die Judenschaft., der nicht Mittel des Völkerrechtes zur Verfügung stehen, muss sich darauf Deschränken, die Menschlichkeit des Schutz־ herrn anzurufen und mit der nicht officielLen, aber nichts destoweniger meist siegreichen Waffe klingender Münze zu kämpfen־ Sie steht nicht In diplomatischem Verkehr mit fremden Territorien : die Interessen ihrer Angehörigen werden diesen gegenüber vielmehr vom Landes- (Schutz-)herrn wahrgenonimen (VI), 2) Der Judenschaft steht auch nach innen keine Aua- Übung physischer Gewalt zu : sie kann nur durch Zwangsmittel zum Gehorsam zwingen, welche, selbst wenn sie in das bürgerliche Leben eingreifen, infolge des politisch-kirchliehen Charakters der Körperschaft der Form nach als Mittel der Kirchenzucht auftreten. Physischer Zwang muss von der weltlichen Obrigkeit erbeten werden, die allerdings ״damit fordersamst beyzuspringen & so lang zu continuiren (hat), bis der Widersezliche ohne einige Appelation in allen parition geleistet“. Die g. J. z. P. u. i. d. A. ist auch nicht Judencorporation in dem Sinne, in welchem Gotthelf1) diesen Ausdruck gebraucht, obwohl sie die jüdischen Einwohner zweier getrennter Ortschäften umfasst. Denn sie entspricht einmal nicht den Anforderungen einer solchen in Hinsicht auf räumlichen Umfang und persönlichen Wirkungskreis, da unter Judencorpo« ration der über eine ganze Provinz oder ein herrschaftliches bezw. 2446 Israeliten als ortsaiiwesend. Die 1819 angelegte Matrikel der Kgl. Legierung des Lezatkreises (gemäss einem beglaubigten Auszug daraus unter den Labbinatsacten in Fürth) wies für Fürth 587 jüdische Bürger incl. der Wittwen (selbständige Haushaltungen) und 11 Brödlinge der Gemeinde auf (die Aufzählung bei Baibeck 1. c, S. 89 mag wohl dem thatsächliehen Zustand entsprochen haben, nicht aber der amtlichen Feststellung). — In Unterfarrnbach stellte die Kgl. Legierung des Lezatkreises damals 7 jüdische Familien fest (Acten des Kgl. Be* zirksamtes Fürth Tit. III, C. lb, Nr. 3). *) Gotthelf, Historisch-dogmatische Darstellung der rechtlichen Stellung der Juden in Bayern, 1851, S. 61 ff.

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