Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 410 (sequence 7)
- Language
- German
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4.10 Verfassungsrecht der gemeinen Judenscliaft zu Furth. haben, wenn vorübergehend Ansbach eine günstigere processuale Stellung einnahm. Wie es sich auch mit jener Auffassung auf Seite der Judenschaffc und der Ansicht des Reichsgerichtes verhalten mag, vom Standpunkte des positiven Rechtes aus kann in dem Reglement nur ein einseitiger rechtsetzender Willensact des Domcapitels gegenüber einer seiner Territorialhoheit unterstehenden Person des öffentlichen Rechtes, der g\ J. z. F. u. i. d. A., gesehen werden, An diesem Charakter des Reglements ändert der Umstand nichts, dass (in I 11. II) daselbst von einem ״accordierten Schutzgeld“ gesprochen wird 5 der Bestimmung von II, in der anstatt des auf die Kopfzahl der ״schutzverwandten Juden“ abgestellten Schutzgeldes von je 10 fl. eine Pauschalsumme von jährlich 2500 fl. für die gesammte Judenschaft auf 10 Jahre vereinbart ist, wird Niemand die Yertragsnatur ableugnen wollen; es wurde denn auch diese Pauschalsumme späterhin öfters im Vertragswege erhöht1). Der Inhalt des Reglements ist teils staats״, teils civilrechtlicher Natur, teils öffentlich-, teils privatrechtlichen Charakters. Die Ausfertigung des Reglements ist in zwei Originalen auf Pergament ״mit gewöhnlichen .... Domb-Probstey Innsiegel bekräftiget . . , und . . . mit angellängten Dombscapitulischen Innsiegel corroberiret“ erhalten2). II. Die autonomen ״Satzungen“. Auf dem Reglement sind die Satzungen aufgebaut, welche die Judenschaft als ihr Rechtsbuch teils in Ausführung und Vollziehung des Reglements, wie späterer uns unbekannter schutzherrlicher Verordnungen, teils in Fixierung gewohnheitsrechtlicher Institute kraft ihrer Autonomie von Zeit zu Zeit aufstellte. Gemäss ihrem Charakter als Rechtsbuch enthalten die Satzungen das ganze für die Körperschaft geltende Recht bis herab zu den nicht selten kleinlichen Dienstvorschriften der unteren Beamten. Die Codification der ersten Satzungen wurde am 16. November 1717 begonnen und am 11. September 1722 be- 0 S. Würfel 1. c. S. 23. 2) Die beiden Originale befinden sich im Besitze der isr. Cultusgemeinde zu Fürth. Einen vielfach fehlerhaften Abdruck enthält Würfel 1. c. S. 11 ff.